Rz. 130

Eine Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Die Wahrnehmung beginnt mit dem Erscheinen des Rechtsanwalts im Termin, nachdem das Gericht den Termin gemäß § 220 ZPO aufgerufen oder sonst den Beginn mitgeteilt hat.[140] Ein Terminsbeginn setzt voraus, dass das Gericht – sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird – zumindest konkludent mit dem Termin begonnen hat. Vor diesem Zeitpunkt ist zumindest die Vertretung in einem Termin ausgeschlossen. Wird dem Anwalt vom Gericht lediglich mitgeteilt, dass der Termin aus Krankheits- oder sonstigen dienstlichen Gründen nicht stattfindet, fällt die Terminsgebühr nach Abs. 3, 1. Alt. nicht an[141] und es ist zu prüfen, ob die Terminsgebühr für einen außergerichtlichen Termin entstanden ist (siehe Rdn 140 ff.). Ist der Termin beendet, d.h. die mündliche Verhandlung geschlossen (§ 136 Abs. 4 ZPO), kann der verspätet erschienene Rechtsanwalt diesen Termin nicht mehr wahrnehmen und damit die Terminsgebühr nicht mehr verdienen.[142] Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht – nachdem der Rechtsanwalt verspätet erschienen ist – die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.

[140] BGH 12.10.2010 – VIII ZB 16/10, AGS 2010, 527; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 48 ff.; OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 70.
[141] So auch BGH 12.10.2010 – VIII ZB 16/10, AGS 2010, 527 für den Fall, dass zu Beginn der Terminsstunde lediglich die Aufhebung des Termins wegen Rücknahme der Berufung mitgeteilt wird.

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