Rz. 151
Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 3 S. 3 Nr. 2 muss die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sein. Ein entsprechender Erfolg des Gesprächs ist nicht Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch wenn das Gespräch erfolglos bleibt, das Verfahren also fortgesetzt wird, ist durch diese Besprechung eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 nach VV 3104 verdient. Gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung des Verfahrens ausgetauscht werden. Ein allgemeines Gespräch über die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung reicht nicht.
Rz. 152
Auf die Erledigung des Verfahrens ist eine Besprechung auch schon dann gerichtet, wenn sie nur dazu dient, das Verfahren abzukürzen.
Beispiel: Der Kläger klagt auf Zahlung von Schmerzensgeld nach einem erlittenen Verkehrsunfall. Der Beklagte bestreitet sowohl die Verletzung an sich als auch die Verletzungsfolgen. Die Prozessbevollmächtigten vereinbaren in einer Besprechung, dass von dem Beklagten die Gesundheitsbeschädigung an sich, über die das Gericht ansonsten Beweis hätte erheben müssen, unstreitig wird. Damit wird eine Beweisaufnahme vermieden.
Die Terminsgebühr ist schon durch diese Besprechung verdient. Nach dem Ziel des Gesetzgebers soll der Rechtsanwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beitragen. Alle Besprechungen, die diesem Ziel dienen, werden mit der Terminsgebühr honoriert. Auch eine solche Besprechung, die nur eine Verweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vermeidet, dient diesem Ziel, da die Belastung eines weiteren Gerichts und eine damit verbundene Zeitverzögerung vermieden wird.
Rz. 153
Ziel und/oder Inhalt des Gesprächs müssen nicht notwendigerweise auf eine vergleichsweise Regelung des Verfahrens gerichtet sein. Die Besprechung kann auch mit dem Ziel geführt werden, den Kläger zu Klagerücknahme oder den Beklagten zu einem Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs zu veranlassen.
Beispiel: Das OLG Oldenburg hat eine Terminsgebühr für den Fall bejaht, dass nach Erlass einer einstweiligen Anordnung (Zuweisung der Ehewohnung) der Antragsgegner ausgezogen ist und sich die Anwälte anschließend auf eine übereinstimmende Erledigungserklärung verständigt haben. Denn zur Entstehung der Terminsgebühr genüge auch eine Besprechung von Verfahrensfragen, wenn diese auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet sei.
Rz. 154
Unzutreffend ist daher die Auffassung, der Rechtsanwalt könne an einer "auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur mitwirken und eine Terminsgebühr verdienen, wenn bei Beginn des Gesprächs eine Einigung der Parteien noch nicht erzielt worden sei. Auch dann, wenn eine Einigung der Parteien in der Sache getroffen worden ist, ist das Verfahren als solches noch nicht erledigt. Es muss ja noch geklärt werden, ob für erledigt erklärt wird, ob die Klage zurückgenommen wird oder ob man sich über die Kosten einigt etc. Gegebenenfalls entsteht die Terminsgebühr dann nur aus dem Wert der Kosten.