Rz. 1

Die in Abs. 1 enthaltene Regelung beschäftigt sich mit der Vergütung des Rechtsanwalts, der als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen tätig wird.[1] Betroffen sind jedoch nur die in VV Teil 3 geregelten Verfahren.

[1] Vgl. ausführlich: Schönemann, RVGprof. 2006, 215; Burhoff, RVGprof. 2006, 22.

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