1. Überblick
Rz. 316
Da es sich bei einem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue selbstständige Angelegenheit handelt, kann ein Wechsel des Gebührenrechts in Betracht kommen. Für jede Angelegenheit ist dann jeweils nach §§ 60, 61 zu prüfen, welches Gebührenrecht zur Anwendung kommt.
2. Übergang BRAGO/RVG
Rz. 317
Ist in einem vor dem 1.7.2004 eingeleiteten Verfahren, das sich nach der BRAGO richtet, das Verfahren nach dem 30.6.2004 vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen worden, so richten sich die Gebühren im Verfahren nach Zurückverweisung nach neuem Recht, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.
Rz. 318
Handelt es sich um ein Verfahren nach VV Teil 3, ist auch die Anrechnung zu beachten. Während für Verfahren nach VV Teil 3 die VV Vorb. 3 Abs. 6 vorsieht, dass die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet wird – es sei denn, es wird an ein Gericht zurückverwiesen, das mit der Sache noch nicht befasst war – sah die BRAGO vor, dass die Prozessgebühr erst gar nicht mehr erneut anfalle (§ 15 Abs. 1 BRAGO). Faktisch handelte es sich nach der BRAGO aber auch um eine Anrechnung, so dass hier im Übergangsfällen analog § 15 Abs. 1 BRAGO die BRAGO-Prozessgebühr auf die RVG-Verfahrensgebühr angerechnet wird.
Beispiel: Das Verfahren aus dem Jahr 2003 (Wert: 5.000 EUR) wurde im August 2006 vom Berufungsgericht an das Ausgangsgericht zurückverwiesen, vor dem dann erneut verhandelt worden ist.
I. Verfahren vor der Zurückverweisung
1. |
10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO |
|
301,00 EUR |
2. |
10/10-Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO |
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301,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, § 26 S. 2 BRAGO |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
622,00 EUR |
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4. |
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO |
|
99,52 EUR |
Gesamt |
|
721,52 EUR |
II. Verfahren nach der Zurückverweisung (RVG)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
434,20 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen |
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– 301,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
400,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
554,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
105,26 EUR |
Gesamt |
|
659,26 EUR |
Rz. 319
Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein FGG-Verfahren nach altem Recht zurückverwiesen wird:
Beispiel: In einem Verfahren über die elterliche Sorge (Abrechnung nach BRAGO), hat das OLG auf die Beschwerde hin die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Vor dem FamG wird daraufhin erneut verhandelt (Abrechnung nach RVG).
Zu rechnen ist ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 3.000 EUR (§§ 94 Abs. 2 S. 1, 30 Abs. 2 KostO a.F.) wie folgt:
I. Verfahren vor Zurückverweisung
1. |
10/10-Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO |
|
189,00 EUR |
2. |
10/10-Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO |
|
189,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, § 26 S. 2 BRAGO |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
398,00 EUR |
|
4. |
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO |
|
63,68 EUR |
Gesamt |
|
461,68 EUR |
II. Verfahren nach Zurückverweisung (RVG)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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288,60 EUR |
2. |
analog VV Vorb. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, 10/10 aus 3.000 EUR |
|
– 189,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
266,40 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
386,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
73,34 EUR |
Gesamt |
|
459,34 EUR |
3. Übergang 2. KostRMoG
Rz. 320
Hinsichtlich der Anrechnungsregelung der VV Vorb. 3 Abs. 6 gab es keine Änderungen durch das 2. KostRMoG. Durch die Änderung der Gebührenbeträge der §§ 13 und 49 ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten.
Rz. 321
Soweit die Gebührenbeträge vor Anrechnung geringer sind als nach der Neufassung, wird nur der geringere Gebührenbetrag des vorangegangenen Verfahrens angerechnet, da nur das angerechnet werden kann, was dem Anwalt auch zufließt.
Beispiel 1: Der Anwalt war in 2012 in einem Verfahren vor dem LG (Streitwert: 12.000 EUR) tätig. Auf die Berufung hin ist die Sache im August 2013 an das LG zurückverwiesen und erneut verhandelt worden.
Abzurechnen war im Ausgangsverfahren wie folgt:
I. Ausgangsverfahren (RVG i.d.F. bis zum 31.7.2013; Wert: 12.000 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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683,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr... |