Rz. 323
Wird das Verfahren nur teilweise zurückverwiesen, so ergeben sich ebenfalls keine Probleme. Die Gebühren des Verfahrens nach Zurückverweisung berechnen sich dann lediglich aus dem Wert derjenigen Gegenstände, hinsichtlich deren das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist.
Beispiel: Gegen das Urteil i.H.v. 20.000 EUR wird Berufung eingelegt. Die Berufung wird i.H.v. 15.000 EUR zurückgewiesen; im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Dort wird nach Verhandlung ein Vergleich geschlossen.
Die Gebühren im Ausgangs- und Berufungsverfahren berechnen sich aus dem Wert von 20.000 EUR, die Gebühren des Verfahrens nach Zurückverweisung aus dem Wert von 5.000 EUR. Nur aus diesem Wert ist dann auch anzurechnen.
I. Ausgangsverfahren (Wert: 20.000 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 1.068,60 EUR | |
2. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 986,40 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.075,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 394,25 EUR | |
Gesamt | 2.469,25 EUR |
II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 5.000 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 | 434,20 EUR | |
2. | gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 5.000 EUR | – 434,20 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 | 400,80 EUR | |
4. | 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 | 334,00 EUR | |
5. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 754,80 EUR | ||
6. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 143,41 EUR | |
Gesamt | 898,21 EUR |
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