Rz. 324

Ändert sich der Wert des Gegenstandes, ohne dass sich auch der Gegenstand ändert, also etwa bei Kursschwankungen, so ist dies unbeachtlich. Nach § 23 Abs. 1 RVG, § 40 GKG, § 34 FamGKG verbleibt es bei dem Wert zum Zeitpunkt der ersten Antragseinreichung. Die Zurückverweisung führt nicht zu einer neuen Bewertung.

 

Beispiel: Der Kläger klagt auf Herausgabe eines Wertpapierdepots, Kurswert 20.000 EUR. Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Beläuft sich der Kurswert bei Zurückverweisung nur noch auf 15.000 EUR, so ist für das weitere Verfahren ungeachtet dessen der ursprüngliche Wert von 20.000 EUR maßgebend; erhöht sich der Kurswert, z.B. auf 25.000 EUR, so berechnen sich die Gebühren des Verfahrens nach Zurückverweisung ebenfalls nur nach 20.000 EUR.

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