Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 3.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. |
A. Anwendungsbereich der VV 3100 ff. (Abs. 1)
Rz. 1
Wie sich bereits aus der Überschrift zu VV Teil 3 (Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren) ergibt, gelten die Gebühren nach diesem Teil in sämtlichen Angelegenheiten, also insbesondere in:
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Zivilrechtsstreitigkeiten, |
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arbeitsrechtlichen Verfahren, auch Beschlussverfahren, |
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Verfahren nach dem FamFG, |
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verwaltungsgerichtlichen Verfahren, |
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Sozialgerichtsverfahren, |
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finanzgerichtlichen Verfahren, |
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Landwirtschaftsverfahren. |
Ferner gelten die VV 3100 ff. in schiedsrichterlichen Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 36). Während § 36 a.F. hinsichtlich der Gebühren für ein schiedsrichterliches Verfahren nur auf VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 verwies, hat der Gesetzgeber nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Verfahren auch Gebühren für den Verkehrsanwalt, den Terminsvertreter und für einen mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt anfallen konnten. Insofern ist durch das 2. KostRMoG (vgl. Art. 8 Abs. 1 Nr. 19) die Verweisung in § 36 Abs. 1 auch auf VV Teil 3 Abschnitt 4 ergänzt worden.
Rz. 2
In allen diesen erstinstanzlichen Verfahren richten sich die Gebühren nach den VV 3100 ff. Faktisch enthält die VV Vorb. 3.1 damit eine Auffangregelung für alle gerichtlichen Verfahren, für die keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Rz. 3
Eine Ausnahme regelt VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1: In Verfahren vor dem Finanzgericht richten sich die Gebühren nach den VV 3200 ff. Finanzgerichte sind auf der Ebene der Oberlandesgerichte angesiedelt. Daher gelten hier die Gebührenvorschriften, die ansonsten für das Berufungsverfahren vorgesehen sind.
Rz. 4
Darüber hinaus gelten die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 in Verfahren vor den Verfassungsgerichten (§ 37 Abs. 2 S. 1). In Verfahren vor dem EuGH gelten wiederum die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 entsprechend (§ 38 Abs. 1 S. 1). Durch die klarstellende Verweisung auf Unterabschnitt 2 in § 38 Abs. 1 S. 1 ist die früher schon geltende Praxis Gesetz, wonach für die Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften des jeweiligen Revisionsverfahrens des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens gelten. Allein durch die frühere Verweisung auf VV Teil 3 Abschnitt 2 war nicht eindeutig klargestellt, auf welchen Unterabschnitt, also auf welches Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision) konkret Bezug genommen werden sollte. Dies ist nun ausdrücklich geregelt.
B. Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO
Rz. 5
In Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO galten nach früherer Auffassung ebenfalls die VV 3100 ff. Es handelt sich hierbei um die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO. Danach entscheidet das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, über Anträge betreffend:
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Nr. 2: die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 ZPO) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO); |
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Nr. 4: die Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061 ZPO). |
Sofern gegen diese Entscheidungen nach § 1065 ZPO Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben wird, galten die Gebühren des ersten Rechtszugs nach VV Teil 3 Abschnitt 1.
Rz. 6
Mit dem KostRÄG 2021 wurde der bisherige Abs. 2 gestrichen, in dem bestimmt war, dass dieser Abschnitt auch für das Beschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO anzuwenden war. Dafür wurde VV Vorb. 3.2.2 Abs. 1 Nr. 1 um Buchst. c) "nach § 1065 ZPO" ergänzt. Die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO wird daher nunmehr mit den erhöhten Gebührensätzen nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vergütet.