Rz. 25

Unanwendbar ist Abs. 2 S. 2 wenn das Gesetz zwar von "Beschwerdeverfahren" spricht, es sich aber faktisch um erstinstanzliche Verfahren handelt. In diesen Fällen ist das so genannte Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Berufungsgericht", sondern ein erstinstanzliches Verfahren. Das betrifft die Fälle der Verfahren

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 60 GWB,
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23 EU-VSchDG.

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