Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i.V.m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB. |
A. Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (Abs. 1)
Rz. 1
Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Zusammenhang mit den Regelungen der § 16 Nr. 11, § 17 Nr. 9 und § 19 Abs. 1 S. 1 zu sehen.
Rz. 2
Die auf Zulassung eines Rechtsmittels gerichtete anwaltliche Tätigkeit vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, wird stets durch die dort verdienten Gebühren abgegolten. Auch wenn die dahin gehende anwaltliche Tätigkeit ausdrücklich nicht im Gesetz erwähnt ist, ergibt sich dies aus § 19 Abs. 1 S. 1. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 auch dann, wenn die Zulassung im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO oder der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO beantragt wird.
Rz. 3
Betroffen sind nicht nur die Fälle, in denen das Vordergericht von Amts wegen über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet, sondern auch diejenigen Fälle, in denen es nur auf Antrag über die Zulassung entscheidet, wie z.B. bei der Zulassung der Sprungrevision nach § 76 ArbGG oder der Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a ArbGG durch das ArbG.
Rz. 4
Findet dagegen ein besonderes Zulassungsverfahren vor dem Rechtsmittelgericht statt, so zählt nach § 16 Nr. 11 das Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels, das nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgestaltet ist, bereits zum Rechtsmittelzug. Schon mit der Tätigkeit im Zulassungsverfahren beginnt dann gebührenrechtlich das Rechtsmittelverfahren (§ 17 Nr. 1). Folglich muss die erste Tätigkeit, also bereits die Entgegennahme der Information in diesem Verfahren (VV Vorb. 3 Abs. 2), die Rechtsmittelgebühren auslösen. Daher ordnet Abs. 1 an, dass VV Teil 3 Abschnitt 2 auch dann schon anzuwenden ist, wenn die Zulassung des Rechtsmittels vor dem Rechtsmittelgericht beantragt wird.
Rz. 5
Dies betrifft z.B. die Fälle des Antrags auf Zulassung
B. Eilverfahren vor dem Rechtsmittelgericht (Abs. 2 S. 1 und 2)
I. Überblick
Rz. 6
Eilverfahren nach § 17 Nr. 4 sind in allen Gerichtsbarkeiten gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten, sodass die Vergütung gesondert entsteht.
Rz. 7
Abänderungs- und Aufhebungsverfahren sind zwar ebenfalls gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten; sie sind dagegen mit dem jeweiligen Anordnungsverfahren dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).
Rz. 8
Welche Vergütung in diesen Verfahren gilt, wenn sich die Hauptsache im Rechtsmittelzug befindet, regelt Abs. 2.
Rz. 9
Nach den jeweiligen Verfahrensordnungen ist für ein Eilverfahren i.d.R. das mit der Hauptsache befasste Gericht zuständig. Das kann auch ein Rechtsmittelgericht sein. Für diese Fälle stellt Abs. 2 klar, dass es bei den erstinstanzlichen Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) verbleibt, da sich die Sache im Eilrechtszug ungeachtet dessen in erster Instanz befindet.
II. Arrest, Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung vor dem Berufungsgericht (Abs. 2 S. 1)
1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung
Rz. 10
Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt (§ 943 Abs. 1 ZPO). Für diesen Fall ordnet Abs. 2 S. 1 an, dass ungeachtet dessen der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.), also Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält. Gleiches gilt seit dem 18.1.2017 auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO).
Rz. 11
Der BGH und das BAG können dagegen niemals zuständig sein. Ist die Sache dort anhängig, bleibt es bei der Zuständigkeit der ersten Instanz (§ 943 Abs. 1 ZPO), sodass sich die Gebühren ohnehin nach VV Teil 3 Abschnitt 1 richten.
Rz. 12
Für Anträge auf Abänderung oder...