I. Überblick
Rz. 6
Eilverfahren nach § 17 Nr. 4 sind in allen Gerichtsbarkeiten gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten, sodass die Vergütung gesondert entsteht.
Rz. 7
Abänderungs- und Aufhebungsverfahren sind zwar ebenfalls gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten; sie sind dagegen mit dem jeweiligen Anordnungsverfahren dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).
Rz. 8
Welche Vergütung in diesen Verfahren gilt, wenn sich die Hauptsache im Rechtsmittelzug befindet, regelt Abs. 2.
Rz. 9
Nach den jeweiligen Verfahrensordnungen ist für ein Eilverfahren i.d.R. das mit der Hauptsache befasste Gericht zuständig. Das kann auch ein Rechtsmittelgericht sein. Für diese Fälle stellt Abs. 2 klar, dass es bei den erstinstanzlichen Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) verbleibt, da sich die Sache im Eilrechtszug ungeachtet dessen in erster Instanz befindet.
II. Arrest, Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung vor dem Berufungsgericht (Abs. 2 S. 1)
1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung
Rz. 10
Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt (§ 943 Abs. 1 ZPO). Für diesen Fall ordnet Abs. 2 S. 1 an, dass ungeachtet dessen der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.), also Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält. Gleiches gilt seit dem 18.1.2017 auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO).
Rz. 11
Der BGH und das BAG können dagegen niemals zuständig sein. Ist die Sache dort anhängig, bleibt es bei der Zuständigkeit der ersten Instanz (§ 943 Abs. 1 ZPO), sodass sich die Gebühren ohnehin nach VV Teil 3 Abschnitt 1 richten.
Rz. 12
Für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung solcher bereits ergangener Entscheidungen gilt das gleiche. Auch hier ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 943 Abs. 1 ZPO). Auch hier erhält der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.). Allerdings ist § 16 Nr. 5 zu beachten.
2. Arrestverfahren in Familiensachen vor dem OLG als Beschwerdegericht (analog Abs. 2 S. 1)
Rz. 13
In Familienstreitsachen kann nach § 119 Abs. 2 FamFG ein Arrest angeordnet werden. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 ZPO gelten entsprechend. Ist die Sache in der Beschwerdeinstanz anhängig, ist nach § 119 Abs. 2 S. 2 FamG i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht, also das OLG, als Gericht der Hauptsache zuständig. Nach Abs. 2 S. 1 gelten auch in diesem Fall nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, also diejenigen für das erstinstanzliche Verfahren. Dies ist durch die Änderung des Abs. 2 S. 1 jetzt klargestellt.
Rz. 14
Entsprechendes gilt für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines bereits erlassenen Arrests, wobei auch hier wieder § 16 Nr. 5 zu beachten ist.
3. Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Rz. 15
Die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 erhält der Anwalt auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO). Während in den Fällen des Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVO) die Gebühren VV 3309 f. nach Vorb. 3.3.3 Abs. 2 entstehen, bestimmen sich die Gebühren in den Fällen des Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO nach den hier für das Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
4. Einstweilige Verfügungsverfahren in Beschlussverfahren vor dem LAG als Beschwerdegericht (analog Abs. 2 S. 1)
Rz. 16
In Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten kann das LAG nach § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO gelten entsprechend, somit auch § 943 Abs. 1 ZPO. Daher ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG das LAG zuständig. Auch hier gilt Abs. 2 S. 1. Es entstehen nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, also für das erstinstanzliche Verfahren.
Rz. 17
Entsprechendes gilt für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung, wobei auch hier wieder § 16 Nr. 5 zu beachten ist.
III. Einstweilige Anordnungen vor dem Rechtsmittelgericht (Abs. 2 S. 2, 1. Alt.)
1. Überblick
Rz. 18
Die Vorschrift des Abs. 2 S. 2 gilt für alle Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und deren Abänderung oder Aufhebung. Diese Vorschrift betrifft in erster Linie Verfahren nach dem FamFG und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie gilt aber auch für alle anderen Fälle, in denen ein Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zuständig ist.
2. Einstweilige Anordnungen, Abänderung oder Aufhebung vor dem OLG als Beschwerdegericht in Verfahren nach dem FamFG
Rz. 19
Bis zum 31.8.2009 fehlte es in Abs. 2 für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen und FG-Verfahren an einer ausdrücklichen Regelung. Diese Lücke ist mit dem FGG-ReformG zum 1.9.2009 geschlossen worden. Auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung zuständig ist, bleibt es bei den einfachen Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1. Das ergibt sich daraus, dass Abs. 2 S. 2, 1. Alt. jetzt alle einstweiligen Anordnungsverfahren erfasst.
Rz. 20
Das gilt nach der Neufassung des § 17 Nr. 4 Buchst. d) jetzt auch für einstweilige Anordnungen, die von Amts wegen (z.B. nach § 156 Ab...