1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung
Rz. 10
Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt (§ 943 Abs. 1 ZPO). Für diesen Fall ordnet Abs. 2 S. 1 an, dass ungeachtet dessen der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.), also Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält. Gleiches gilt seit dem 18.1.2017 auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO).
Rz. 11
Der BGH und das BAG können dagegen niemals zuständig sein. Ist die Sache dort anhängig, bleibt es bei der Zuständigkeit der ersten Instanz (§ 943 Abs. 1 ZPO), sodass sich die Gebühren ohnehin nach VV Teil 3 Abschnitt 1 richten.
Rz. 12
Für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung solcher bereits ergangener Entscheidungen gilt das gleiche. Auch hier ist das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 943 Abs. 1 ZPO). Auch hier erhält der Anwalt nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.). Allerdings ist § 16 Nr. 5 zu beachten.
2. Arrestverfahren in Familiensachen vor dem OLG als Beschwerdegericht (analog Abs. 2 S. 1)
Rz. 13
In Familienstreitsachen kann nach § 119 Abs. 2 FamFG ein Arrest angeordnet werden. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 ZPO gelten entsprechend. Ist die Sache in der Beschwerdeinstanz anhängig, ist nach § 119 Abs. 2 S. 2 FamG i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht, also das OLG, als Gericht der Hauptsache zuständig. Nach Abs. 2 S. 1 gelten auch in diesem Fall nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, also diejenigen für das erstinstanzliche Verfahren. Dies ist durch die Änderung des Abs. 2 S. 1 jetzt klargestellt.
Rz. 14
Entsprechendes gilt für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung eines bereits erlassenen Arrests, wobei auch hier wieder § 16 Nr. 5 zu beachten ist.
3. Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Rz. 15
Die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 erhält der Anwalt auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO). Während in den Fällen des Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVO) die Gebühren VV 3309 f. nach Vorb. 3.3.3 Abs. 2 entstehen, bestimmen sich die Gebühren in den Fällen des Art. 5 Buchst. a EuKoPfVO nach den hier für das Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
4. Einstweilige Verfügungsverfahren in Beschlussverfahren vor dem LAG als Beschwerdegericht (analog Abs. 2 S. 1)
Rz. 16
In Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten kann das LAG nach § 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Vorschriften des Achten Buchs der ZPO gelten entsprechend, somit auch § 943 Abs. 1 ZPO. Daher ist im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 ff. ArbGG das LAG zuständig. Auch hier gilt Abs. 2 S. 1. Es entstehen nur die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, also für das erstinstanzliche Verfahren.
Rz. 17
Entsprechendes gilt für Anträge auf Abänderung oder Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung, wobei auch hier wieder § 16 Nr. 5 zu beachten ist.