Rz. 44
Die Vorschrift betrifft einen Teilbereich des gerichtlichen Verfahrens zum Vergaberecht, das im 4. Teil Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthalten ist. Sie betrifft ein Verfahren vor der Vergabekammer und drei Verfahren vor dem Vergabesenat. Zu beachten ist, dass sich die Vorschriften des GWB geändert haben. Sie sind zwar inhaltsgleich geblieben, jedoch seit dem 18.4.2016 in einem anderen Paragrafen enthalten. Ältere Entscheidungen können weiterhin verwertet werden, wobei auf die abweichende Paragrafenbezeichnung zu achten ist.
Rz. 45
Das Verfahren nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB betrifft ein Verfahren vor der Vergabekammer, bei der in der Hauptsache die Gebühren nach VV Teil 2 Abschnitt 3 gelten (VV 2300).
Rz. 46
Nach Zustellung eines Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der Vergabekammer und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 GWB den Zuschlag für den Auftrag nicht erteilen (§ 169 Abs. 1 GWB). Im Interesse eines schnellen Abschlusses des Vergabeverfahrens kann die Vergabekammer jedoch unter besonderen Umständen dem Auftraggeber auf seinen Antrag hin gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen (§ 169 Abs. 2 S. 1 GWB). Möchte der Antragsteller dies verhindern, hat er gemäß § 169 Abs. 2 S. 5 GWB die Möglichkeit, durch einen Antrag beim Beschwerdegericht das Verbot des Zuschlags (§ 169 Abs. 1 GWB) wiederherstellen zu lassen.
Rz. 47
Die Verfahren nach den §§ 169 Abs. 2 S. 6, 173 Abs. 1 S. 3 und 176 GWB betreffen ein Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat, bei dem in der Hauptsache die Gebühren nach VV 3200 gelten (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e).
Rz. 48
Hat die Vergabekammer einen Antrag des Auftraggebers nach § 169 Abs. 2 S. 5 GWB abgelehnt, kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Auftraggebers den sofortigen Zuschlag gestatten, wenn es dessen besondere Voraussetzungen für gegeben hält (§ 169 Abs. 2 S. 6 GWB).
Rz. 49
Die Einlegung der Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer hat gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 und 2 GWB aufschiebende Wirkung nur bis zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hatte die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 173 Abs. 1 S. 3 GWB).
Rz. 50
Gemäß § 176 GWB kann das Gericht auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach § 101a GWB vom Auftraggeber als das Unternehmen benannt ist, das den Zuschlag erhalten soll, den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. Dabei berücksichtigt das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem schnellen Abschluss des Vergabeverfahrens.