1. Überblick
Rz. 18
Die Vorschrift des Abs. 2 S. 2 gilt für alle Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und deren Abänderung oder Aufhebung. Diese Vorschrift betrifft in erster Linie Verfahren nach dem FamFG und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Sie gilt aber auch für alle anderen Fälle, in denen ein Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zuständig ist.
2. Einstweilige Anordnungen, Abänderung oder Aufhebung vor dem OLG als Beschwerdegericht in Verfahren nach dem FamFG
Rz. 19
Bis zum 31.8.2009 fehlte es in Abs. 2 für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Familiensachen und FG-Verfahren an einer ausdrücklichen Regelung. Diese Lücke ist mit dem FGG-ReformG zum 1.9.2009 geschlossen worden. Auch dann, wenn das Beschwerdegericht nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung zuständig ist, bleibt es bei den einfachen Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1. Das ergibt sich daraus, dass Abs. 2 S. 2, 1. Alt. jetzt alle einstweiligen Anordnungsverfahren erfasst.
Rz. 20
Das gilt nach der Neufassung des § 17 Nr. 4 Buchst. d) jetzt auch für einstweilige Anordnungen, die von Amts wegen (z.B. nach § 156 Abs. 3 S. 2 FamFG) erlassen werden.
Rz. 21
Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit einer Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung oder deren Nichterlass (§ 57 S. 2 FamFG). In diesem Fall gelten die Gebühren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 53 ff.).
3. Einstweilige Anordnung vor dem OVG/VGH als Berufungsgericht
Rz. 22
Ist das OVG oder der VGH nach § 123 Abs. 2 S. 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Abänderung oder Aufhebung nach § 123 Abs. 1 VwGO zuständig, gelten auch hier die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1.
Rz. 23
Ist die Sache beim BVerwG anhängig, bleibt die Zuständigkeit bei der ersten Instanz, sodass VV Teil 3 Abschnitt 1 unmittelbar gilt.
4. Sonstige Fälle einstweiliger Anordnungen vor einem Rechtsmittelgericht
Rz. 24
Auch in sonstigen Fällen, in denen ein Rechtsmittelgericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache zuständig ist, gelten nach Abs. 2 S. 2, 1. Alt. die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Dies betrifft z.B. einstweilige Anordnungen in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 18 LwVfG i.V.m. § 49 FamFG).
5. Unanwendbarkeit des Abs. 2 S. 2
Rz. 25
Unanwendbar ist Abs. 2 S. 2 wenn das Gesetz zwar von "Beschwerdeverfahren" spricht, es sich aber faktisch um erstinstanzliche Verfahren handelt. In diesen Fällen ist das so genannte Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Berufungsgericht", sondern ein erstinstanzliches Verfahren. Das betrifft die Fälle der Verfahren
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auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 60 GWB, |
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auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23 EU-VSchDG. |
6. Verfahren vor dem OVG/VGH, BSG, einem LSG oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht
Rz. 26
Ist das OVG/der VGH, das BSG, ein LSG oder das BVerwG als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301. Ist eines dieser Gerichte insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, richten sich die Gebühren im Eilverfahren ebenfalls nach den VV 3300 Nr. 2, 3301.