a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201
Rz. 232
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung (vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).
b) Terminsgebühr, VV 3202
Rz. 233
Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).
Rz. 234
Dabei fällt die Terminsgebühr aber auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 54 Abs. 1, 1. Hs. WpÜG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. VV 3202 Rdn 16). Das ist nur in den Verfahren nach § 39b WpÜG deshalb nicht der Fall, weil das LG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Rz. 235
Eine Gebühr nach VV 3203 kommt in den Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG nicht in Betracht.
c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004
Rz. 236
Eine Einigungsgebühr dürfte nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 237
Hingegen kann eine Erledigungsgebühr (VV 1002, 1004) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Bundesanstalt erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).