Rz. 217

Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem SpruchG mehrere Antragsteller, richtet sich der Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach § 61 GNotKG i.V.m. § 74 GNotKG.

 

Rz. 218

Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotK). Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird (§ 61 Abs. 2 S. 2 GNotKG).

 

Rz. 219

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem SpruchG ist nach § 74 GNotKG der Betrag, der von allen in § 3 des SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000 EUR und höchstens 7,5 Millionen EUR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1 des SpruchG).

 

Beispiel: Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 10. wird der angefochtene Beschluss abgeändert und die Barabfindung über den vergleichsweise zugesprochenen Betrag in Höhe von 899 EUR je Stückaktie hinausgehend auf 1.299 EUR festgesetzt. Die verfahrensbeteiligten Aktien belaufen sich auf insgesamt 2.127 Stück. Der Gesamtgegenstandswert beträgt 850.800 EUR (1.299 EUR – 899 EUR x 2.127).

Der Anwalt vertritt die Antragsteller zu 1. bis 10. und kann die Gebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem Gesamtwert abrechnen.

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