Rz. 220
Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem SpruchG einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt (§ 31 Abs. 1 S. 1). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt dann mindestens 5.000 EUR (siehe § 31 Rdn 23).
Beispiel: Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 10. wird der angefochtene Beschluss abgeändert und die Barabfindung über den vergleichsweise zugesprochenen Betrag in Höhe von 899 EUR je Stückaktie hinausgehend auf 1.299 EUR festgesetzt. Die verfahrensbeteiligten Aktien belaufen sich auf insgesamt 2.127 Stück. Der Gesamtgegenstandswert beträgt 850.800 EUR (1.299 EUR – 899 EUR x 2.127). Der Anwalt vertritt die Antragsteller zu 1. bis 3. und kann die Gebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem jeweiligen auf sie entfallenden Anteil abrechnen.
Antragsteller | vertretene Aktien | verfahrensanteilige Beteiligung: 2.127 = 100 |
Teilwert 850.800 EUR = 100 |
---|---|---|---|
Antragsteller 1. | 150 | 60.000 EUR | |
Antragsteller 2. | 270 | 108.000 EUR | |
Antragsteller 3. | 380 | 152.000 EUR | |
Antragsteller 4. | 540 | ... | |
Antragsteller 5. | 72 | ||
Antragsteller 6. | 85 | ||
Antragsteller 7. | 160 | ||
Antragsteller 8. | 120 | ||
Antragsteller 9. | 165 | ||
Antragsteller 10. | 185 |
Die Gebühren des Anwalts sind deshalb aus dem Gegenstandswert von (60.000 EUR + 108.000 EUR + 152.000 EUR) 320.000 EUR zu berechnen.
Rz. 221
Wird der Rechtsanwalt demgemäß von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen (§ 31 Abs. 2); VV 1008 ist insoweit nicht anzuwenden (siehe § 31 Rdn 24 f.).
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