Rz. 159
Für
▪ | die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder |
▪ | die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder |
▪ | die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) – |
erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr.
Rz. 160
Dabei fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. auch VV 3202 Rdn 1 ff.).
Rz. 161
Eine reduzierte Terminsgebühr nach VV 3203 kann nicht entstehen (arg. e § 81 Abs. 2 EnWG). Insoweit steht der in Verfahren nach dem EnWG geltende Untersuchungsgrundsatz entgegen (§ 82 Abs. 1 EnWG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen