I. Anwendungsbereich

 

Rz. 248

Die Regelungen in Vorb. 3.2.1 Nr. 3a stellen klar, dass der Rechtsanwalt in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes die gleichen Gebühren erhält, die im Berufungsverfahren anfallen. Die Regelung wurde mit dem 2. KostRMoG eingeführt. Zuvor waren diese Beschwerdeverfahren nach Teil 3 Abschnitt 5 nach VV 3500, 3501 abzurechnen.

II. Gebühren

1. Verfahrensgebühr

 

Rz. 249

Bei der Abrechnung nach Wertgebühren bedeutet dies, dass eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach VV 3200 anfällt. Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung (vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.). Bei der Abrechnung nach Betragsrahmengebühren bedeutet dies, das eine Verfahrensgebühr nach VV 3204 (72–816 EUR, Mittelgebühr 444 EUR) entsteht.

2. Terminsgebühr

 

Rz. 250

Daneben kann auch eine 1,2-fache Terminsgebühr nach VV 3202 bzw. VV 3205 (60 bis 610 EUR, Mittelgebühr 335 EUR) unter den Voraussetzungen der Vorb. 3 Abs. 3 entstehen. Eine "fiktive" Terminsgebühr kommt nicht in Betracht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 124 Abs. 3 SGG).

3. Einigungs-/Erledigungsgebühr

 

Rz. 251

Die Einigungs- und Erledigungsgebühr entsteht nach VV 1004 i.V.m. 1000 bzw. 1002 in Höhe einer 1,3-Gebühr. Bei den Betragsrahmengebühren richtet sie sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr (VV 1006, 3204). Dies gilt auch dann, wenn die nicht in dem Eilverfahren rechtshängige Hauptsache miterledigt wird. Betrifft die Erledigung aber nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil nach den Kriterien des § 14 zu schätzen.

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