Rz. 38

Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) regelt das Verfahren für die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):

Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Vertrag vom 17.6.1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;
Vertrag vom 20.7.1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
Vertrag vom 14.11.1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen.
 

Rz. 39

Daneben existieren z.B. noch folgende weitere zwischenstaatliche Verträge:

deutsch-schweizerisches Vollstreckungsabkommen vom 28.7.1930,
deutsch-italienisches Vollstreckungsabkommen vom 9.3.1936,
deutsch-belgisches Vollstreckungsabkommen vom 30.6.1958,
deutsch-österreichischer Vertrag vom 6.6.1959,
deutsch-britisches Abkommen vom 14.7.1960,
deutsch-griechisches Abkommen vom 4.11.1961,
deutsch-tunesischer Vertrag vom 19.7.1966,
deutsch-niederländischer Vertrag vom 30.8.1962,
deutsch-türkisches Abkommen vom 28.5.1929.
 

Rz. 40

Gem. § 11 Abs. 1 AVAG wird gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das OLG. Für das Beschwerdeverfahren in diesen Fällen gelten wegen VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a VV 3200 ff. Bei der Berufung im Exequaturverfahren nach §§ 722 f. ZPO gelten VV 3200 ff. unmittelbar.

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