1. Anwendungsbereich
Rz. 225
Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG wurden auch bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG bereits nach den VV 3200 ff. vergütet. Das ergab sich aus VV Vorb. 3.2.1 Nr. 5 a.F., die durch Art. 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20.12.2001 mit Wirkung vom 1.1.2002 eingeführt worden war. Diese redaktionelle Änderung zog keine inhaltlichen Folgen nach sich.
Rz. 226
Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung für die Beteiligten und der Sachnähe zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist in Verfahren nach §§ 48 ff. WpÜG die Zuständigkeit des OLG gegeben. In den dem OLG nach § 48 Abs. 4 WpÜG zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das OLG durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.
Rz. 227
VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j bestimmt demgemäß, dass auf Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit seinen erhöhten Gebührensätzen Anwendung findet. Das entspricht dem früheren § 65c BRAGO und war auch bereits nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 5 a.F. der Fall. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil die gemäß VV Vorb. 3.2.2 dafür notwendige Voraussetzung – Vertretung der Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt – nicht erfüllt wird, vgl. § 53 WpÜG.
Rz. 228
VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. j bestimmt gleichermaßen, dass auch auf Beschwerdeverfahren nach § 39b WpÜG VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit seinen erhöhten Gebührensätzen Anwendung findet.
Rz. 229
Widerspruch und Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesaufsichtsamtes haben nur teilweise aufschiebende Wirkung (§§ 42, 49 WpÜG), zudem kann in den Fällen des § 49 WpÜG die sofortige Vollziehung der Verfügung durch das Bundesaufsichtsamt angeordnet werden (§ 50 Abs. 1 WpÜG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht jedoch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Beschwerde in bestimmten Fällen ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.
Rz. 230
In einem solchen Fall finden zum einen §§ 16 Nr. 5 und 17 Nr. 4 Anwendung. Für diese besonderen Angelegenheiten bestimmen sich die Gebühren ebenfalls nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1; VV Vorb. 3.2 Abs. 2 betrifft diesen Fall nicht, weil das WpÜG dort nicht aufgeführt und das Beschwerdeverfahren kein Verfahren "vor dem Rechtsmittelgericht", sondern wie ein erstinstanzliches Verfahren zu behandeln ist.
Rz. 231
Die Beschwerde nach § 39b WpÜG hat nach Abs. 3 S. 3 aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung kann nur unter den Voraussetzungen des § 49 WpÜG angeordnet werden. Für Anträge nach § 39b WpÜG sind insoweit keine Regelungen vorhanden.
2. Gebühren
a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201
Rz. 232
Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung (vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).
b) Terminsgebühr, VV 3202
Rz. 233
Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).
Rz. 234
Dabei fällt die Terminsgebühr aber auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 54 Abs. 1, 1. Hs. WpÜG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. VV 3202 Rdn 16). Das ist nur in den Verfahren nach § 39b WpÜG deshalb nicht der Fall, weil das LG ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Rz. 235
Eine Gebühr nach VV 3203 kommt in den Beschwerdeverfahren nach dem WpÜG nicht in Betracht.
c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004
Rz. 236
Eine Einigungsgebühr dürfte nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 237
Hingegen kann eine Erledigungsgebühr (VV 1002, 1004) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Bundesanstalt erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).
3. Gegenstandswert
Rz. 238
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also nach § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1 S. 1 ...