Rz. 21
Von der in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung erfasst sind alle Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Beschwerdeentscheidungen. Damit sind auch die Verfahren über Anträge
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auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder |
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auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie |
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auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel |
erfasst.
Rz. 22
Rechtsbeschwerden im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der VV Vorb. 3.2.2. Während bisher teilweise vertreten wurde, dass es hier nach VV Vorb. 3.1 Abs. 2 (a.F.) bei der 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 verbleibe, ist die Frage durch die neue Nr. 1 Buchst. c geklärt (vgl. Rdn 131 ff.).
In Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des OLG nach §§ 107, 108 FamFG werden hingegen die Gebühren der VV 3502, 3516 ausgelöst.
Das Anerkennungsverfahren gemäß § 107 Abs. 1 bis 4 FamFG eine ausländische Scheidung betreffend gehört nicht in den Anwendungsbereich der VV Vorb. 3.2.2. Ein solches Verfahren ist kein Gerichts-, sondern ein Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich bereits aus der Zuständigkeitsregelung des § 107 Abs. 2 FamFG, wonach die Justizverwaltungen der Länder für die Anerkennungsentscheidung zuständig sind. Insofern richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach VV 2300. Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim OLG die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 107 Abs. 5 FamFG). Hierfür entstehen dann die Gebühren nach VV 3100 ff. und nicht die der VV 3200 ff. Eine Rechtsbeschwerde ist zwar möglich. Mangels eines VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 unterfallenden Beschwerdeverfahrens findet dieser Abschnitt jedoch keine Anwendung.
Rz. 23
Mit Ausnahme der Verfahren der §§ 107, 108 FamFG ist in den Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen des Beschwerdegerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärungen ausländischer Titel, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel grundsätzlich die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben (§ 29 Abs. 1, 3 EGGVG i.V.m. §§ 71 bis 74a FamFG, § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 114 Abs. 2 FamFG). Können sich also die Beteiligten in den vorgenannten Fällen nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so erhält dieser die erhöhten Gebühren nach Unterabschnitt 2.