Rz. 98

Auch Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) gelten als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG). Der Gesetzgeber hat sie ungeachtet der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i aber gesondert geführt, sodass sie außerhalb der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b behandelt werden. Unmittelbar im SpruchG ist nur das Beschwerdeverfahren geregelt. Dass im Spruchverfahren auch die Rechtsbeschwerde möglich ist, ergibt sich daraus, dass die Vorschriften des FamFG entsprechend anwendbar sind (§ 17 Abs. 1 SpruchG) und das FamFG einen Ausschluss der weiteren Beschwerde nicht mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde ist insbesondere auch seit Inkrafttreten des FGG-ReformG im Spruchverfahren deshalb nicht (mehr) vorgesehen, weil sie ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.

 

Rz. 99

Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem SpruchG (§§ 70 ff. FamFG), richten sich gegen Beschwerdeentscheidungen i.S.d. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i, sodass aufgrund der in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. a enthaltenen Verweisung alle Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 nach VV Teil 3 Unterabschnitt 2 Abschnitt 2 zu vergüten sind.

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