1. Anwendungsbereich
Rz. 10
In Nr. 1 Buchst. a sind durch die Verweisung auf VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 nach dem Willen des Gesetzgebers alle Rechtsbeschwerden aufgenommen worden, in denen die Zuständigkeit des BGH gegeben ist und die Gebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren wie in einem Revisionsverfahren entstehen sollen. Nr. 1 Buchst. a bestimmt deshalb, dass sich in diesen Rechtsbeschwerdeverfahren die Gebühren einheitlich nach den für die Revision geltenden Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 richten. Die Zusammenführung der in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 in Bezug genommenen Beschwerdeverfahren soll die Verweisung der Nr. 1 Buchst. a auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren systematisch erleichtern und übersichtlicher gestalten.
Rz. 11
Mit dem 2. KostRMoG wurde der Anwendungsbereich der Nr. 1 Buchst. a durch die Bezugnahme auf die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 gegenüber der bisherigen Rechtslage erweitert, insoweit auch die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 eine Erweiterung erfahren hat.
Rz. 12
Die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren sind seit dem 1.8.2013 auch in den zuvor nicht genannten Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, soweit es sich um
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eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), |
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ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem SpruchG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i) oder |
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ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) |
handelt.
In den folgenden Rechtsbeschwerdeverfahren, nämlich in
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Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel, |
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Verfahren über Rechtsbeschwerden in Familiensachen, |
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bestimmten Landwirtschaftssachen, |
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Verfahren nach dem WpÜG, |
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Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, |
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Verfahren nach GWB, |
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Verfahren nach dem EnWG, |
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Verfahren nach dem KSpG, |
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Verfahren nach dem VschDG, |
waren die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auch nach vorherigem Recht anwendbar.
2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2
Rz. 13
Der Rechtsanwalt kann in den Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beschwerdeentscheidungen in den Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 die erhöhten Gebühren nach Unterabschnitt 2 (VV 3208, 3209, 3210) abrechnen.
Rz. 14
Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3206, 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201), wenn die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vorgeschrieben ist. In den übrigen Fällen erhält der Anwalt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, im Fall der vorzeitigen Beendigung ermäßigt auf 1,1 (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201).
Rz. 15
Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.
Rz. 16
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 kann eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) anfallen. Abs. 1 Nr. 1 sowie Anm. Abs. 2 und 3 zu VV 3104 sowie Anm. Abs. 2 zu VV 3202 gelten in bestimmten Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.
Rz. 17
Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der VV 1000, 1004 in den Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 1 Buchst. a zu einem Gebührensatz von 1,3 ausgelöst werden (Anm. Abs. 1 zu VV 1004).
3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 1 Buchst. a
Rz. 18
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem
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§ 47 GKG, wenn es sich um Rechtsbeschwerdeverfahren vor den ordentlichen Gerichten handelt, |
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§ 40 FamGKG, wenn es sich um eine Familiensache handelt, |
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§ 69 GNotKG, wenn es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, es sei denn, der Ausschluss nach § 1 Abs. 3 GNotKG greift. |
Rz. 19
Insoweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren Festgebühren vorgesehen sind (z.B. nach GKG-KostVerz. Nr. 1500 ff. oder FamGKG-KostVerz. Nr. 1700 ff.), ist der Wert für die Anwaltsgebühren auf Antrag festzusetzen, wobei er sich in diesem Fall nach den allgemeinen Wertvorschriften des GKG oder des FamGKG richtet. In den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 2 RVG ist die entsprechende Anwendung des GNotKG nicht vorgesehen, so dass in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die keine Familiensachen sind, im Falle der Gerichtsgebührenfreiheit oder in den Fällen, in denen Festgebühren vorgesehen sind, auf § 23 Abs. 2 RVG zurückzugreifen ist.
4. Kostenentscheidung und Kostenerstattung
Rz. 20
Für die Kostenentscheidung und die Kostenerstattung gelten die allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO, §§ 80 ff. FamFG) und ggf. besondere Regelungen, z.B. § 15 SpruchG, § 27 EU-VSchDG etc.