1. Gebühren

 

Rz. 126

Wird gegen eine sonstige Entscheidung, die das Verfahren nach dem KapMuG betrifft, die sofortige Beschwerde bzw. die Rechtsbeschwerde erhoben, entstehen nicht über VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b die für das Revisionsverfahren geltenden Gebühren. Denn VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b bezieht sich nur auf die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

 

Rz. 127

Für die Vertretung im Verfahren über die sofortige Beschwerde fallen die VV 3500 (0,5-Verfahrensgebühr) und ggf. VV 3513 (0,5-Terminsgebühr) sowie für die Vertretung im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO die VV 3502 (1,0-Verfahrensgebühr) sowie ggf. die VV 3516 (1,2-Terminsgebühr) an.

2. Gegenstandswert

 

Rz. 128

Für Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO ist § 23b nicht analog anzuwenden, auch wenn die Rechtsbeschwerden im Zusammenhang mit Entscheidungen zum KapMuG stehen. Für diese anderen Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO gilt § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 GKG. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers.

 

Rz. 129

Für diese Rechtsbeschwerden ist auch nicht § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a GKG anzuwenden, weil § 51a Abs. 2 GKG nur Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG erfasst. Zwar bezeichnet § 51a Abs. 2 – anders als die Gebühr Nr. 1821 GKG-KostVerz. – nicht explizit die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG. Allerdings bezieht sich die Gesetzesbegründung[34] allein auf die Rechtsbeschwerde gegen einen vorliegenden Musterentscheid, nicht auf andere Rechtsbeschwerden. Zudem bezeichnet die Überschrift in § 51a GKG Verfahren nach dem KapMuG. Rechtsbeschwerden, die zwar das KapMuG betreffen, aber allein auf § 574 ZPO beruhen, sind keine solchen Verfahren nach dem KapMuG.

[34] Vgl. BT-Drucks 15/5091, S. 35.

3. Beispielsfälle für das KapMuG betreffende sofortige Beschwerden bzw Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO

 

Rz. 130

Seit dem Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.2012 sind der Beschluss des Prozessgerichts über die Verwerfung des Musterfeststellungsantrags nach § 3 Abs. 1 KapMuG[35] und der Beschluss des Prozessgerichts über die Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags nach § 6 Abs. 5 KapMuG als unanfechtbar bestimmt worden.[36] Statthaft ist dagegen die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs,[37] gegen die Aufhebung eines bindenden Vorlagebeschlusses,[38] gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 KapMuG[39] oder gegen eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses (Fortsetzung des Verfahrens).[40]

[35] Vgl. BT-Drucks 17/8799, S. 17; vgl. noch zur zuvor gegebenen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde: BGH 3.12.2007 – II ZB 15/07, NZG 2008, 103, Rn 2; Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739.
[36] Vgl. BT-Drucks 17/8799, S. 20; vgl. noch zur zuvor gegebenen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde: BGH 21.4.2008 – II ZB 6/07, NJW 2008, 2187, Rn 4; Möllers/Weichert, NJW 2005, 2737, 2739.
[38] Vgl. BGH 26.7.2011 – II ZB 11/10, NZG 2011, 1117, 1118; BGH BeckRS 2012, 2993, Rn 6.
[39] Vgl. BT-Drucks 17/8799, S. 21.

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