1. Anwendungsbereich
Rz. 88
VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h erfasst Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung
▪ |
nach Art. 9 Abs. 4 Buchst. a, soweit es sich um die Anordnung einer Beseitigung oder Unterlassung handelt, Art. 9 Abs. 4 Buchst. e oder Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder |
▪ |
§ 10 oder § 11 EU-VSchDG, soweit eine Entscheidung nach diesen Vorschriften in einem sachlichen Zusammenhang mit einer der vorgenannten Entscheidung steht, (§ 13 Abs. 1 S. 1 EU-VSchDG). |
Rz. 89
Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des LG findet die Rechtsbeschwerde an den BGH statt, wenn das LG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 EU-VSchDG). Zum Anwendungsbereich siehe auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 185. Das Verfahren richtet sich nach den in § 26 Abs. 5 EU-VSchDG genannten Vorschriften.
Rz. 90
Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen gemäß § 9 EU-VSchDG werden nicht nach VV Teil 3, sondern nach VV Teil 5 vergütet.
Rz. 91
Auf die von Nr. 1 Buchst. a erfassten Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Anwendung.
2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EU-VSchDG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h)
Rz. 92
Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 24 Abs. 1 EU-VSchDG, in dem die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§§ 26 Abs. 5, 25 Abs. 4, 17 EU-VSchDG), grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.
Rz. 93
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist anzuwenden, weil in Verfahren nach dem EU-VSchDG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 26 Abs. 5 EU-VSchDG i.V.m. § 18 Abs. 1 EU-VSchDG, vgl. auch VV 3202 Rdn 1 ff.).
Rz. 94
Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Beteiligten über die Ansprüche nach dem EU-VSchDG nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).
Rz. 95
Hingegen kann eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1004 entstehen, wenn sich das Rechtsbeschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Entscheidung der zuständigen Behörde erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 6 ff.).
3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EU-VSchDG
Rz. 96
Der Gegenstandswert in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EU-VSchDG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 47 GKG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GKG (§ 3 ZPO).
4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung
Rz. 97
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 27 S. 1 EU-VSchDG). Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 27 S. 2 EU-VSchDG). Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 91 ff. ZPO) entsprechend (§ 27 S. 3 EU-VSchDG).