1. Anwendungsbereich

 

Rz. 72

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung und führt die früher in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Nr. 8 a.F. enthaltene Regelung fort. Beschwerdeverfahren nach dem EnWG wurden demgemäß auch zuvor nach den VV 3200 ff. vergütet. Allein systematische Gründe haben zu einer abweichenden numerischen Anordnung geführt, die mit inhaltlichen Änderungen nicht einhergeht.[18] Die in Nr. 1 Buchst. a aufgenommene Verweisung führt im Ergebnis – wie auch nach bisherigem Recht – dazu, dass auch Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG (§ 86 Abs. 1 EnWG) nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vergütet werden. In Rechtsbeschwerdeverfahren, die Bußgeldverfahren (§§ 95 ff. EnWG) betreffen, richten sich die Gebühren demgegenüber nach VV Teil 5. Zum Anwendungsbereich im Übrigen siehe auch VV Vorb. 3.2.1 Rdn 150.

 

Rz. 73

Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des OLG findet nach § 86 Abs. 1 EnWG die Rechtsbeschwerde zum BGH statt. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Vorschriften bestimmt § 88 Abs. 5 S. 1 EnWG.

[18] Schneider/Thiel, § 3 Rn 900.

2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. f)

 

Rz. 74

Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 86 Abs. 1 EnWB, in dem die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§ 88 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 EnWG), grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 75

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 oder S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist anzuwenden, weil in Verfahren nach dem EnWG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 88 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG).

 

Rz. 76

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

3. Wertfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG

 

Rz. 77

Der Gegenstandswert in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1[19] aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also aus § 47 GKG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG.

[19] BayObLG OLGR 2003, 332; BayObLG AGS 2003, 34 = JurBüro 2002, 362.

4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung

 

Rz. 78

Kostenerstattung und Kostenfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem EnWG richten sich nach § 90 S. 1 und S. 2 EnWG und § 90 S. 3 EnWG i.V.m. §§ 91 ff. ZPO.

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