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VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 ordnet die entsprechende Anwendung des § 15 an, insbesondere also auch die Anwendung des § 15 Abs. 5. Soweit der Anwalt, nachdem er mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden war, den Auftrag erhält, in dieser Einzeltätigkeit weiter tätig zu werden, erhält er keine neuen Gebühren (Ausnahme: § 15 Abs. 5 S. 2). Es bleibt insgesamt bei einer Gebühr, die allerdings durch die Mehrarbeit nach § 14 Abs. 1 entsprechend zu erhöhen ist. Insgesamt darf der Anwalt jedoch nie mehr erhalten, als wenn er von vornherein mit der gesamten Tätigkeit beauftragt worden wäre.

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