Rz. 144
Durch das 2. KostRMoG wird allein die Verweisung angepasst, da die bisherige Anm. durch einen neuen Satz 2 ergänzt wurde, auf den ebenfalls zu verweisen ist.
Rz. 145
Klargestellt ist jetzt in Abs. 5 S. 3, dass eine Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren auch in Kindschaftssachen anfallen kann, wenn die Beteiligten am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs mitwirken (§ 156 Abs. 2 FamFG) und hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Die bloße richterliche Feststellung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, dass die elterliche Sorge des Vaters ruht und die Mutter diese allein ausübt (§ 1674 BGB), reicht dagegen nicht aus.
In der Praxis betrifft dies vor allem Einigungen der Eltern betreffen das Umgangs- oder Sorgerecht.
Eine dauerhafte Vereinbarung ist nicht erforderlich. So kann eine Einigung der Kindeseltern, dass das anhängige Sorgerechtsverfahren ruhen soll, ausreichen, um eine Einigungsgebühr entstehen zu lassen, da ein vorübergehender Zustand endgültig (nämlich im Sinne eines gemeinsamen Sorgerechts) geregelt worden ist.
Rz. 146
In einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB soll dagegen auch nach der Ergänzung in Abs. 5 S. 3 eine Einigungsgebühr nicht in Betracht kommen. Dies dürfte unzutreffend sein. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass auch eine Einigung über nicht disponible Verfahrensgegenstände zukünftig möglich ist. Das Argument des OLG – Verfahren nach § 1666 BGB könnten jederzeit wieder aufgenommen oder ein neues Verfahren eingeleitet werden – geht deshalb ins Leere, weil dies auch bei einer Einigung im Verfahren nach § 1671 BGB aus den selbst in Bezug genommenen Gründen immer möglich bleibt. In diesen Verfahren kann aber auch nach Auffassung des OLG eine Einigungsgebühr ausgelöst werden. Das OLG Stuttgart verdrängt neben den geltenden Vorschriften ein weiteres wesentliches Argument: Neben der Beseitigung eines Streits über ein Rechtsverhältnis soll die Einigungsgebühr die Entlastung der Gerichte honorieren. Es besteht deshalb auch bei denjenigen Verfahrensgegenständen, die der Dispositionsbefugnis der Beteiligten entzogen ist, kein Grund im Falle einer wirksamen Einigung eine Einigungsgebühr zu versagen. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn das Gericht dem Einigungsvorschlag der Beteiligten folgt. Hätte der Gesetzgeber ein abweichendes Ziel vor Augen gehabt, hätte er die Ausnahme in Anm. Abs. 5 S. 1 geregelt.