Rz. 76

Schließen die Parteien oder schließt eine Partei mit einem Dritten – etwa dem Haftpflichtversicherer des Schädigers – eine Abfindungsvereinbarung, so liegt in der Regel eine Einigung vor, da durch die Abfindungsvereinbarung nicht nur der Streit über bestehende Schadenspositionen beseitigt werden soll, sondern auch die Ungewissheit über zukünftige Schadenspositionen. Eine solche Abfindungsvereinbarung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Versicherer bereits einen Teil des Schadens einseitig abgerechnet hat und sich dann nach Einigung über den Restschaden eine Abfindungserklärung unter Verzicht auf weitere Ansprüche geben lässt. Es liegt dann eine Einigung vor, und zwar über die Gesamtforderung.[48]

[48] LG Karlsruhe AnwBl 1981, 95.

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