Rz. 1

In VV 1000 ist die Einigungsgebühr geregelt. Aus ihrer Stellung in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" ergibt sich, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in sämtlichen Angelegenheiten – auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts (Anm. Abs. 4) – entstehen kann (siehe dazu Rdn 137 ff.).

 

Rz. 2

Anknüpfungspunkt für die Höhe der Einigungsgebühr ist nicht die Instanz, in der die Einigung geschlossen wird. Vielmehr knüpft die Regelung daran an, ob und wo der Gegenstand der Einigung zum Zeitpunkt der Einigung anhängig ist.

 

Rz. 3

Ist der Gegenstand der Einigung nicht anhängig, so gilt nach VV 1000 ein Gebührensatz in Höhe von 1,5. Ist der Gegenstand erstinstanzlich anhängig, so gilt nach VV 1003 ein Gebührensatz in Höhe von 1,0. Soweit der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, gilt nach VV 1004 ein Gebührensatz von 1,3.

 

Rz. 4

Eine geringere Gebühr als nach VV 1000, 1003 kann niemals anfallen, selbst dann nicht, wenn in dem Verfahren geringere Grundgebühren gelten, wie etwa die 0,3-Gebühren in der Zwangsvollstreckung (VV 3309).

 

Rz. 5

Der Anwalt muss die Einigung nicht persönlich abgeschlossen haben. Es reicht aus, wenn er am Abschluss der Einigung mitgewirkt hat und seine Tätigkeit zumindest mitursächlich war (Anm. Abs. 2).

 

Rz. 6

Anm. Abs. 3 bestätigt nochmals, was sich zum Teil ohnehin aus VV 1000 ergibt, dass nämlich die Einigung wirksam zustande gekommen sein muss, dass also eine unter aufschiebender Bedingung geschlossene Einigung noch nicht die Einigungsgebühr auslöst. Dies folgt an sich schon aus § 158 BGB, da es bis zum Bedingungseintritt an einer wirksamen Einigung fehlt. Darüber hinaus ist in Anm. Abs. 3 aber auch angeordnet, dass selbst bei Abschluss einer wirksamen Einigung die Einigungsgebühr nicht entsteht, solange diese widerruflich ist oder den Parteien ein vertragliches Rücktrittsrecht (Widerrufsvorbehalt) zusteht.

 

Rz. 7

Anm. Abs. 4 stellt darüber hinaus klar, dass eine Einigungsgebühr auch in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entstehen kann, soweit die Parteien über den Streitstoff verfügen können (siehe dazu Rdn 137 ff.).

 

Rz. 8

Eine Einigungsgebühr kann niemals isoliert entstehen. Sie setzt immer eine zugehörige Betriebsgebühr voraus, bei einer außergerichtlichen Vertretung also eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 ff., bei einer Beratung eine Gebühr nach § 34 Abs. 1, im Rechtsstreit eine Verfahrensgebühr nach VV 3100 ff., im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nach VV 3335 f., in der Zwangsvollstreckung nach VV 3309 etc.

 

Rz. 9

Die Einigungsgebühr kann auch niemals nach einem höheren Gegenstandswert anfallen als die zugehörige(n) Betriebsgebühr(en). Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit erhöht sich der Wert der Geschäftsgebühr, soweit die Einigung einen Mehrwert hat. Ein höherer oder geringerer Aufwand bei Abschluss der Einigung kann zudem im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden. Wird eine Einigung mit Mehrwert in einem Rechtsstreit geschlossen, erhöht sich der Gegenstandswert der vollen Verfahrensgebühr oder es entsteht neben der vollen Verfahrensgebühr aus dem Wert der anhängigen Gegenstände zusätzlich aus dem Mehrwert der Einigung eine reduzierte Verfahrensgebühr (z.B. VV 3101, 3202). Insgesamt darf dann jedoch nicht mehr als eine volle Gebühr aus dem Gesamtwert berechnet werden (§ 15 Abs. 3).

 

Rz. 10

Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein, welche Betriebsgebühr anfällt. Dies gilt insbesondere für außergerichtliche Einigungsverhandlungen und -abschlüsse während eines laufenden Verfahrens oder nach Abschluss einer Instanz während der Rechtsmittelfrist. In diesen Fällen kommt es auf den erteilten Auftrag an, der allerdings häufig mangels ausdrücklicher Absprachen schwierig zu ermitteln ist. Dieses Problem ist jedoch keine Frage der VV 1000, so dass insoweit ergänzend auf die Kommentierung zu VV 3100 und VV 2300 verwiesen wird.

 

Rz. 11

Zu den Gebühren bei Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO siehe VV 3327.

 

Rz. 12

Mit dem 2. KostRMoG neu eingeführt worden ist in Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 die Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung.

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