Rz. 126

Die Einigungsgebühr erhält der Anwalt nur, wenn er bei den Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss der Einigung nicht ursächlich war. Erforderlich ist also eine Mitursächlichkeit für die abgeschlossene Einigung. Daran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert. Soweit der Anwalt an Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat, wird die Ursächlichkeit vermutet (Anm. Abs. 2). Der Gebührenschuldner muss die fehlende Ursächlichkeit beweisen (siehe Rdn 134).

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