1. Allgemeines
Rz. 152
Nach VV 1000 beläuft sich die Einigungsgebühr grundsätzlich auf 1,5. Soweit der Gegenstand der Einigung bereits gerichtlich anhängig ist, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (VV 1003); ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren bzw. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder im Verfahren vor dem Rechtsmittelgebühr über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig, erhöht sich die Gebühr wiederum auf 1,3 (VV 1004). Die drei Gebührensätze gelten auch dann, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren geringere Gebühren anfallen. Dies gilt insbesondere in Zwangsvollstreckungssachen. Hier erhält der Anwalt nicht etwa lediglich eine 0,3-Gebühr.
Rz. 153
Möglich ist auch, dass für eine einheitliche Einigung mehrere Einigungsgebühren nach unterschiedlichen Sätzen anfallen, wenn ein Teil des Streitgegenstandes anhängig ist, der andere dagegen nicht oder die Gegenstände in verschiedenen Instanzen anhängig sind (siehe Rdn 178).
2. Die 1,5-Einigungsgebühr
Rz. 154
Grundsätzlich beläuft sich die Einigungsgebühr auf 1,5 (VV 1000). Die geringere 1,0- oder 1,3-Gebühr erhält der Anwalt nur dann, wenn sich aus den VV 1003, 1004 etwas anderes ergibt.
Rz. 155
Sinn und Zweck der seinerzeitigen Erhöhung der Vergleichsgebühr von ursprünglich 10/10 auf 15/10 durch das KostRÄndG 1994 war es, einen Anreiz dafür zu schaffen, Streitigkeiten bereits außergerichtlich zu regeln, und die Gerichte zu entlasten. Daher sollte sich die Gebühr dann auf 10/10 reduzieren, wenn es den Anwälten nicht gelungen ist, eine außergerichtliche Regelung herbeizuführen, und bereits die Gerichte mit der Sache bemüht werden mussten. Diese Regelung ist im RVG beibehalten worden.
3. Die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1003
Rz. 156
Ist über den Gegenstand, der der Einigung zugrunde liegt, ein gerichtliches Verfahren anhängig (ausgenommen ein selbstständiges Beweisverfahren oder ein darauf gerichtetes Prozesskostenhilfeverfahren), so reduziert sich die Einigungsgebühr nach VV 1003 auf 1,0 (Ausnahme wiederum VV 1004). Der Gegenstand muss nicht in dem Verfahren anhängig sein, in dem die Einigung geschlossen wird. Auch bei anderweitiger Anhängigkeit entsteht nur eine 1,0-Gebühr nach VV 1003.
Rz. 157
Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher ab dem Vollstreckungsantrag, steht einem gerichtlichen Verfahren gleich (Anm. 1 S. 3 zu VV 1003).
Rz. 158
Ausreichend ist die Anhängigkeit, also der Eingang einer Klage oder Antragsschrift bei Gericht. Auf die Zustellung kommt es nicht an. Daher kann sich die Einigungsgebühr auch schon dann reduzieren, wenn dem Anwalt die Anhängigkeit der Forderung gar nicht bekannt war.
Beispiel: Der Anwalt reicht für seinen Mandanten eine Klage ein. Bevor der Gerichtskostenvorschuss gezahlt und die Klage zugestellt ist, wird eine Einigung geschlossen.
Für die Anwälte beider Parteien entsteht jeweils nur eine 1,0-Einigungsgebühr, da die Anhängigkeit bereits eingetreten war. Es kommt weder auf die Rechtshängigkeit noch auf die Kenntnis der Anhängigkeit an.
Rz. 159
Die Anhängigkeit muss zum Zeitpunkt der Einigung bestehen. Daher hindert eine frühere Anhängigkeit nicht den Anfall der 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000.
Beispiel: Der Anwalt reicht für seinen Mandanten eine Klage vor dem ArbG ein. Nach Hinweis des Gerichts, dass es sich um eine allgemeine Zivilsache handele, wird die Klage im Gütetermin zurückgenommen. Anschließend einigen sich die Parteien außergerichtlich.
Zum Zeitpunkt der Einigung war keine Anhängigkeit gegeben. Die frühere Anhängigkeit ist unbeachtlich. Die Einigungsgebühr richtet sich daher nach VV 1000 und beträgt 1,5.
Rz. 160
Ebenso wenig führt es zur Anwendung der VV 1000, wenn über den Gegenstand der Einigung bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Beispiel: Die Parteien streiten darüber, ob die titulierte Forderung nachträglich durch Erfüllung erloschen ist. Zur Vermeidung einer Vollstreckungsgegenklage schließen die Parteien eine außergerichtliche Einigung.
Zum Zeitpunkt der Einigung war keine Anhängigkeit gegeben. Die frühere Anhängigkeit ist auch hier unbeachtlich. Die Einigungsgebühr richtet sich nach VV 1000. Anders wäre es, wenn die Vollstreckungsgegenklage bereits anhängig gewesen wäre.
Rz. 161
Durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz (in Kraft getreten am 31.12.2006) ist die Anm. zu VV 1003 um einen S. 2 ergänzt worden. In VV 1003 war bislang lediglich von einer Anhängigkeit in einem gerichtlichen Verfahren die Rede. Unklar war, wann im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Anhängigkeit lediglich eine reduzierte 1,0-Einigungsgebühr anfiel. Soweit ein gerichtliches Verfahren anhängig war (z.B. §§ 888, 890 ZPO), fiel unstrittig nur die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 an. Nach überwiegender Auffassung galt gleiches, wenn der Gerichtsvollzieher mit einer Mobiliarvollstreckung beauftragt war. Insoweit wurde VV 1003 entsprechend ausgelegt. Diese Reduzierung auf 1,0 wird jetzt gesetzlich festgeschrieben (siehe dazu VV 1003 Rdn 10 ff.).
4. Die 1,3-Einigungsgebühr nach VV 1004
Rz. 162
Ist der Gegenstand der Einigung im Beru...