Rz. 27

Der Gegenstandswert der Aussöhnungsgebühr richtet sich in gerichtlichen Verfahren nach dem für die Ehesache festgesetzten Wert (§ 23 Abs. 1 S. 1), der sich wiederum nach § 43 FamGKG[33] bestimmt und danach mindestens 3.000 EUR beträgt.[34]

 

Rz. 28

Nach OLG Frankfurt[35] soll der Gegenstandswert der Aussöhnungsgebühr sogar höher liegen, wenn neben der Aussöhnung noch weitere Verpflichtungen übernommen werden. Diese Auffassung lässt sich dogmatisch aber nicht rechtfertigen. Zutreffend dürfte es jedoch sein, insoweit eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 zu gewähren.[36]

 

Rz. 29

Soweit eine außergerichtliche Aussöhnung stattfindet, gilt nach § 23 Abs. 1 S. 3, S. 1 der Wert, der für die Ehesache gelten würde. Maßgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Aussöhnung.

[33] In Altfällen: § 48 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GKG.
[34] Siehe Schneider/Herget, Rn 7085 ff.
[35] AnwBl 1970, 136.
[36] Madert/Müller-Rabe, Kostenhandbuch Familiensachen, Streitwerte und Gebühren in Ehe- und Familiensachen, 2001, G Rn 9; Finke/Ebert, § 14 Rn 216; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1001 Rn 23 ff.

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