Rz. 32
Im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3.
Rz. 33
Eine Änderung durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 stellt klar, dass die Erledigungsgebühr nach VV 1004 auch
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in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf Zulassung der Berufung oder der Revision oder |
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in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht zu führende Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels |
entstehen kann.
Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist dabei "verschiedene" Angelegenheit zum Rechtsmittelverfahren, § 17 Nr. 9 und gehört nicht zum Rechtsmittelverfahren. Es entstehen eigene Gebühren, die zum Teil gesondert geregelt sind (etwa VV 3506, 3516) oder für die über die Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 die für das Berufungs- oder Revisionsverfahren entstehenden Gebühren für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Das auf die Zulassung des Rechtsmittels vor dem Rechtsmittel geführte Verfahren gehört dagegen zu dem Rechtsmittelverfahren, § 16 Nr. 11. Der Klarstellung hätte es nicht bedurft, da VV 1004 schon in der bisherigen Fassung anzuwenden gewesen ist.
Rz. 34
Bereits durch die Einfügung der Anm. Abs. 1 durch Art. 47 Abs. 6 Nr. 19d des FGG-RG ist nun klargestellt, dass VV 1004 auch auf alle in VV Vorb. 3.2.1 sowie Vorb. 3.2.2 aufgeführten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet. Das 2. KostRMoG übernimmt diese Regelung für das Nichtzulassungsbeschwerde und das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels vor dem Rechtsmittelgericht in VV 1004.
Rz. 35
Dies gilt auch für Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nach Vorb. 3.2.1 Nr. 2b) ist nämlich vorgesehen, dass die Gebühren für das Berufungsverfahren auch in Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehen.
Rz. 36
Ebenso entsteht die Erledigungsgebühr nach VV 1004 in Beschwerdeverfahren wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren über den einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutz der Verwaltungs- oder Sozialgerichtsbarkeit, da in diesen Verfahren nach Vorb. 3.2.1 Nr. 2a) die für das Berufungsverfahren geltenden Gebühren entstehen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten gilt dies aber nur für Verfahren, in denen im gerichtlichen Verfahren keine Betragsrahmengebühren entstehen. Gehören weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, findet gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 das GKG Anwendung und damit VV 1004 (§ 197a SGG; vgl. auch VV 1005–1006 Rdn 2).
Rz. 37
Auf Verfahren vor den Finanzgerichten findet VV 1004 jedoch keine Anwendung. Zwar würde die Anwendung der VV 1004 den sonstigen Regelungen, die im VV für das Verfahren vor den Finanzgerichten getroffen worden sind, entsprechen, weil gemäß VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 der Unterabschnitt 1 Anwendung in Verfahren vor dem Finanzgericht findet mit der Folge, dass in Verfahren vor dem Finanzgericht die Gebührensätze wie bei Berufungsverfahren gelten. Durch die im Rahmen des FGG-Reformgesetzes vorgenommene Änderung der VV 1004 hat der Gesetzgeber in Anm. Abs. 1 jedoch ausdrücklich nur die Einigung in den Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 bzw. Vorb. 3.2.2 aufgewertet. Auch wenn in der Gesetzesbegründung die Problematik des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht angesprochen wurde, andererseits aber die Problematik allgemein bekannt war, wird man nicht mehr umhin können, VV 1004 nicht auf finanzgerichtliche Verfahren anzuwenden.
Rz. 38
Geklärt ist nach der Änderung des VV 1004 durch das 2. KostRMoG nunmehr auch, dass VV 1004 auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO; §§ 84 Abs. 2 Nr. 4, 133 VwGO; §§ 145, 160a SGG; § 544 ZPO) gilt.