a) Einbeziehung von Ansprüchen aus anderen Verwaltungsverfahren

 

Rz. 27

Nach Anm. 1 S. 1 zu VV 1005 ist bestimmt, dass sich die Einigungsgebühr einheitlich nach VV 1005 bestimmt, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind – Hauptsache oder Eilverfahren –, bemisst sich die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1006 (Anm. 1 S. 2 zu VV 1005).

 

Rz. 28

Die Höhe der Einigungsgebühr entspricht dann der höchsten entstandenen Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach VV 1008.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt seinen Mandanten sowohl in einem Widerspruchsverfahren, in dem um eine medizinische Teilhabemaßnahme gestritten wird, als auch in einem Rentenantragsverfahren. In dem Antragsverfahren kommt es zu einer Einigung. Nach Einholung mehrerer Gutachten ist die Rentenversicherung bereit, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Die Rentenversicherung besteht nicht mehr darauf, dass zunächst eine medizinische Teilhabemaßnahme durchgeführt wird.

In dem Widerspruchsverfahren entsteht eine Mittelgebühr, im Antragsverfahren (Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit) die Höchstgebühr. Im Widerspruchsverfahren (cave: Erstattung nach § 63 SGB X!) entsteht die Einigungsgebühr nach der höheren Geschäftsgebühr des Antragsverfahrens.

Widerspruchsverfahren Teilhabe – Mittelgebühr, aber Einigungsgebühr

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Einigungsgebühr, VV 1002, 1005   768,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.202,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   228,38 EUR
Gesamt   1.430,38 EUR

Antragsverfahren Erwerbsminderungsrente – Höchstgebühr

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   768,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 788,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   149,72 EUR
Gesamt   937,72 EUR
 

Rz. 29

Werden hingegen Ansprüche in die Einigung oder Erledigung einbezogen, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind – Hauptsache oder Eilverfahren –, bemisst sich die Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach VV 1006 (Anm. 1 S. 2 zu VV 1005).

b) Einbeziehung nicht anhängiger oder in anderen Gerichtsverfahren anhängiger Gegenstände in das gerichtliche Verfahren

 

Rz. 30

Wird in einem gerichtlichen Verfahren eine Einigung auch im Hinblick auf nicht anhängige oder in anderen Gerichtsverfahren anhängige Gegenstände erzielt oder erstreckt sich die Erledigung hierauf, gilt nach Anm. 1 zu VV 1006 Folgendes: Die Einigungsgebühr bemisst sich einheitlich nach VV 1006.

 

Rz. 31

Für die Höhe der Einigungsgebühr ist die Verfahrensgebühr maßgebend, in der die Einigung erzielt wird (Anm. 1 S. 2 zu VV 1006).

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt seinen Mandanten sowohl in einem Widerspruchsverfahren, in dem um eine medizinische Teilhabemaßnahme gestritten wird, als auch in einem Klageverfahren, in dem um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestritten wird. In dem Klageverfahren kommt es zu einer Einigung, nachdem mehrere Gutachten das weggefallene Leistungsvermögen des Klägers bestätigt hatten. Die Rentenversicherung besteht nicht mehr darauf, dass zunächst eine medizinische Teilhabemaßnahme durchgeführt wird.

In dem Widerspruchsverfahren entsteht eine Mittelgebühr, im Klageverfahren (Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit) die Höchstgebühr. Die Einigungsgebühr entsteht im Klageverfahren:

Widerspruchsverfahren Teilhabe – Mittelgebühr

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   414,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 434,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   82,46 EUR
Gesamt   516,46 EUR

Klageverfahren Rente wegen Erwerbsminderung – Höchstgebühr

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   660,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   610,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   660,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.950,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   370,50 EUR
Gesamt   2.320,50 EUR

Zusammen

 
1. Widerspruchsverfahren   516,46 EUR
2. Klageverfahren   2.320,50 EUR
Gesamt   2.836,96 EUR
 

Beispiel: Wurde hingegen die Einigung in dem vor dem Sozialgericht anhängigen Klageverfahren über die medizinische Teilhabemaßnahme erzielt (Mittelgebühr) und dabei auch das Widerspruchsverfahren, über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente miterledigt (Höchstgebühr), gilt Folgendes:

Widerspruchsverfahren Rente – Höchstgebühr

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1   768,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 788,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   149,72 EUR
Gesamt   937,72 EUR

Klageverfahren Teilhabe – Mittelgebühr

 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   360,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.075,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   204,25 EUR
Gesamt   1.279,25 EUR

Zusammen

 
1. Widerspruchsverfahren   937,72 EUR
2. Klageverfahren   1.279,25 EUR
Gesamt   2.216,97 EUR

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