Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
1005 |
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen…… (1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. |
in Höhe der Geschäftsgebühr |
1006 |
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: Die Gebühr 1005 entsteht…… (1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu berücksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen. |
in Höhe der Verfahrensgebühr |
A. Allgemeines
Rz. 1
In VV 1005 und 1006 ist geregelt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (VV 1000) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) erhält, wenn in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren anfallen.
Rz. 2
Die Einigungs- und Erledigungsgebühr bei Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach VV 1005 wird in Höhe der nach VV 2302 angefallenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gezahlt. Ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, wird die Einigungs- und Erledigungsgebühr nach VV 1006 in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gezahlt. Im Falle einer Beratung erhält der Anwalt die Hälfte der Schwellengebühr der Anm. zu VV 2302.
Rz. 3
Besonderheiten sind bei den Geschäfts- und Verfahrensgebühren zu beachten, die bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber entstehen oder bei einer Vorbefassung, die zu einer Anrechnung der zuvor anfallenden Gebühr führt. Die Einigungs- und Erledigungsgebühr fällt dann ohne Berücksichtigung des Mehrvertretungszuschlags nach VV 1008 oder des Anrechnungsbetrages an. Der Wortlaut insbesondere der Anm. Abs. 1 S. 3 VV 1005 ist missverständlich, Telos und Systematik der Regelung lassen aber ein anderes Verständnis nicht zu.
Rz. 4
Es finden sich Regelungen bei einer Teilerledigung oder einem Teilvergleich sowie Regelungen, die vorsehen, wie bei einem Mehrvergleich oder einer Erledigung zu verfahren ist, die nicht nur die Angelegenheit zum Gegenstand hat, in der die Erledigung erreicht wird.
Mit Anbindung der Einigungs- und Erledigungsgebühr an die Geschäfts- und Verfahrensgebühr hat der Gesetzgeber die früher häufigen Auseinandersetzungen um die Höhe der Gebühr entschärft (und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Bestimmung der billigen Gebühr keine eigenen Kriterien nach § 14 Abs. 1 zur Verfügung stehen). Es gilt also jetzt vereinfacht der Grundsatz: Einfaches Verfahren = einfache Einigung bzw. Erledigung; schwieriges Verfahren = schwierige Einigung bzw. Erledigung.
B. Regelungsgehalt
I. Anwendungsbereich
Rz. 5
Voraussetzung der Anwendung von VV 1005, 1006 ist, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten Betragsrahmengebühren anfallen. Dies ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 dann der Fall, wenn das GKG nicht anwendbar ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtsstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
II. Einigung oder Erledigung
Rz. 6
Weitere Voraussetzung der Anwendung von VV 1005, 1006 ist, dass in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in welchen Betragsrahmengebühren anfallen, es zu einer Einigung oder Erledigung gekommen ist. Zum Anfall der Einigungs- und Erledigungsgebühr im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Änderungen gegenüber der bisherigen Rechts...