Rz. 21

Auch im Gerichtsverfahren führt eine Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4). Es ist auf die jeweilige Geschäftsgebühr abzustellen und nicht auf den Gebührenbetrag, der nach der Anrechnung verbleibt.[37] Zu beachten ist auch § 15a Abs. 1, der bestimmt, dass der Rechtsanwalt jede andere Gebühr ohne Anrechnung fordern kann.

Dies bedeutet für das vorgenannte Beispiel (siehe Rdn 20):

 
 
1. Verfahrensgebühr, VV 3102   360,00 EUR
  Anrechnung. VV Vorb. 3 Abs. 4   – 180,00 EUR
2. Terminsgebühr, VV 3106   335,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006   360,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 875,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   166,25 EUR
Gesamt   1.041,25 EUR
[37] So zur vergleichbaren Lage bei der fiktiven Terminsgebühr: SG Dresden 30.6.2015 – S 28 SF 132/15 E, AGS 2015, 374 = RVGreport 2015, 380.

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