Rz. 21
Auch im Gerichtsverfahren führt eine Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 4). Es ist auf die jeweilige Geschäftsgebühr abzustellen und nicht auf den Gebührenbetrag, der nach der Anrechnung verbleibt.[37] Zu beachten ist auch § 15a Abs. 1, der bestimmt, dass der Rechtsanwalt jede andere Gebühr ohne Anrechnung fordern kann.
Dies bedeutet für das vorgenannte Beispiel (siehe Rdn 20):
1. | Verfahrensgebühr, VV 3102 | 360,00 EUR | |
Anrechnung. VV Vorb. 3 Abs. 4 | – 180,00 EUR | ||
2. | Terminsgebühr, VV 3106 | 335,00 EUR | |
3. | Erledigungsgebühr, VV 1002, 1006 | 360,00 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 875,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 166,25 EUR | |
Gesamt | 1.041,25 EUR |
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