Rz. 47
Die Erhöhung nach VV 1008 tritt bei Wertgebühren (§ 13) nur ein, wenn und soweit Gegenstandsidentität vorliegt, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit somit derselbe ist.[148] Betrifft die anwaltliche Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit dagegen verschiedene Gegenstände, erfolgt keine Gebührenerhöhung nach VV 1008, sondern ggf. Wertaddition gem. § 22.[149] Der Mehraufwand für mehrere Auftraggeber wird also grds. durch die Gebührenerhöhung nach VV 1008 (bei Gegenstandsidentität) oder durch Wertzusammenrechnung nach § 22 Abs. 1 (bei Wertgebühren) abgegolten.[150] Die Erhöhung nach VV 1008 sowie die Wertaddition gem. § 22 schließen sich grds. aus.[151]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen