Rz. 63
Selbstständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen dagegen nicht den Begriff desselben Gegenstandes.[175]
An der Identität fehlt es, wenn mehrere Mandanten aus ein und demselben Vertrag individuelle Rechte herleiten, auch wenn diese jeweils inhaltlich gleich sind.[176] Ist durch einen Verwaltungsakt jeder Mandant in seinem persönlichen Recht betroffen und fechten die mehreren Mandanten diese Verwaltungsakte in einem gerichtlichen Verfahren durch ihren gemeinsamen Rechtsanwalt an, sind verschiedene Gegenstände betroffen.[177]
Rz. 64
Vertritt der Rechtsanwalt den Kläger und den Drittwiderbeklagten in demselben gerichtlichen Verfahren, sind verschiedene Gegenstände betroffen mit der Folge, dass die Werte gem. § 22 Abs. 1 zu addieren sind und eine Gebührenerhöhung nach VV 1008 ausscheidet.[178]
Rz. 65
Auch die Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsgläubiger betreffen verschiedene Gegenstände – auch bei Geltendmachung von Kindesunterhalt in Prozessstandschaft und für den Ehegatten –, so dass gem. § 22 Abs. 1 Wertaddition erfolgt.[179] Das gilt allerdings nicht in der Beratungshilfe, weil hier ggf. die Geschäftsgebühr nach VV 2503 anfällt, für deren Erhöhung es nicht auf Gegenstandsidentität ankommt (vgl. Rdn 74 ff.).
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