Rz. 61
Sind in derselben Angelegenheit mehrere Mandanten an einer Rechtsverfolgung gemeinschaftlich beteiligt, so ist Gegenstandsidentität gegeben, wenn und soweit der Anwalt für jeden dasselbe Begehren erhebt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird.[165] Regelmäßig wird deshalb auf Seiten der angreifenden Parteien das Vorliegen desselben Gegenstandes für mehrere Auftraggeber nur angenommen, wenn diese ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft, insbesondere als Gesamt- oder Gesamthandsgläubiger, geltend machen.[166]
Rz. 62
Das ist z.B. der Fall,
▪ | wenn Gesamtgläubiger gemeinsam Zahlung verlangen,[167] |
▪ | Bruchteilseigentümer (Mitgläubiger)[168] gemeinsam Gewährleistungsansprüche geltend machen[169] oder eine Löschungsbewilligung[170] einfordern, |
▪ | Gesamthänder in ihrer Verbundenheit auf Unterlassung klagen,[171] |
▪ | mehrere Inhaber eines (absoluten) Rechts gemeinsam Unterlassung von Störungen begehren oder den Störer auf Auskunft in Anspruch nehmen,[172] |
▪ | mehrere Käufer aufgrund des notariellen Kaufvertrags auf Verschaffung von Bruchteilseigentum klagen,[173] |
▪ | mehrere Mitinhaber eines Patents einen Verletzer wegen Patentverletzung abmahnen.[174] |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen