Rz. 111

Wie die Erhöhung bei einer Satzrahmengebühr (vgl. Rdn 73) vorzunehmen ist, legt das Gesetz nicht ausdrücklich fest. Die Erhöhung des Gebührensatzes ist stets mit 0,3 für jeden weiteren Mandanten anzusetzen. Soweit es um Gebührensätze geht, sieht VV 1008 ausnahmslos einen festen Erhöhungsbetrag vor, und die prozentuale Erhöhung eines Rahmens ist allein für die Betragsrahmengebühren bestimmt.

 

Rz. 112

Die vorrangige Festlegung des konkreten Gebührensatzes hat zudem den Vorteil, dass damit die Berechnungsgröße ermittelt ist für den Haftungsanteil des einzelnen Auftraggebers (§ 7 Abs. 2). Da es sich bei der Satzrahmengebühr nach der Bestimmung des Gebührensatzes innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens um eine Wertgebühr handelt, ist sie bei Erfüllung der in Abs. 1 und 2 der Anm. zu VV 1008 aufgeführten Erhöhungsvoraussetzungen somit nicht wie eine Betragsrahmengebühr, sondern wie eine Wertgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 zu erhöhen.

 

Beispiel: Rechtsanwalt R macht auftragsgemäß für die beiden Mandanten den ihnen gemeinschaftlich zustehenden Anspruch über 5.000 EUR außergerichtlich gegen den Schädiger geltend. Angemessen ist die 1,3 Geschäftsgebühr VV 2300.

1,6 Geschäftsgebühr VV 1008, 2301, Wert 5.000 EUR: 534,40 EUR

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