Rz. 90

Die Grundgebühren VV 4100, 5100 und 6200 werden nicht nach VV 1008 erhöht (vgl. VV 4100 Rdn 25).[219] Im Übrigen besteht auch keine Notwendigkeit zur Erhöhung der Grundgebühr, weil in derselben Angelegenheit in demselben Verfahrensabschnitt gleichzeitig eine Verfahrensgebühr anfallen wird, die sich nach VV 1008 erhöht.[220]

[219] Burhoff/Volpert, Teil A: Mehrere Auftraggeber (§ 7, Nr. 1008 VV), Rn 1443; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1008 Rn 23; Hergenröder, AGS 2007, 53; a.A. Baumgärtel/Hergenröder/Houben, Nr. 1008 Rn 22.
[220] Burhoff/Volpert, Teil A: Mehrere Auftraggeber (§ 7, Nr. 1008 VV), Rn 1443.

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