Rz. 1
In VV 1008 regelt das RVG die zusätzliche Vergütung des Anwalts für die vermutete Mehrarbeit und den vermuteten Mehraufwand in einem Mehrpersonenverhältnis.[1] Dabei wird an dem Grundsatz festgehalten, dass jeder zusätzliche Auftraggeber dem Anwalt eine höhere Entlohnung für seine Tätigkeit bringt und dass sich die Höhe des weiteren Verdienstes nach der Art der Mehrbelastung richtet (vgl. § 7 Rdn 3). Hier geht es um die geringste Stufe der Erhöhung, indem nur eine Regelgebühr (entweder die Verfahrens- oder die Geschäftsgebühr) angehoben wird.
Rz. 2
Die Gebührenerhöhung soll den Mehraufwand und die Mehrarbeit des Rechtsanwalts sowie das erhöhte Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei einer Auftraggebermehrheit abgelten.[2] Die Gebührenerhöhung entsteht, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Vertretung mehrere Auftraggeber tatsächlich Mehraufwand für den Rechtsanwalt angefallen ist.[3]
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