Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
1008 |
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um…… (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. (2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. (4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend. |
0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % |
A. Allgemeines
I. Grundsatz
Rz. 1
In VV 1008 regelt das RVG die zusätzliche Vergütung des Anwalts für die vermutete Mehrarbeit und den vermuteten Mehraufwand in einem Mehrpersonenverhältnis. Dabei wird an dem Grundsatz festgehalten, dass jeder zusätzliche Auftraggeber dem Anwalt eine höhere Entlohnung für seine Tätigkeit bringt und dass sich die Höhe des weiteren Verdienstes nach der Art der Mehrbelastung richtet (vgl. § 7 Rdn 3). Hier geht es um die geringste Stufe der Erhöhung, indem nur eine Regelgebühr (entweder die Verfahrens- oder die Geschäftsgebühr) angehoben wird.
Rz. 2
Die Gebührenerhöhung soll den Mehraufwand und die Mehrarbeit des Rechtsanwalts sowie das erhöhte Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei einer Auftraggebermehrheit abgelten. Die Gebührenerhöhung entsteht, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die Vertretung mehrere Auftraggeber tatsächlich Mehraufwand für den Rechtsanwalt angefallen ist.
II. Keine Erhöhungsgebühr
Rz. 3
In der Praxis wird die Erhöhung der Regelgebühr häufig als Erhöhungsgebühr bezeichnet. Das ist ungenau und irreführend, weil nach der Systematik des Gesetzes der Anwalt im Mehrpersonenverhältnis keine gesonderte Gebühr erhält, was mit § 7 Abs. 1 unvereinbar wäre, sondern nur – ähnlich wie bei einer Tätigkeit in der Rechtsmittelinstanz – mit einem anderen Gebührensatz abrechnen kann.
Rz. 4
Durch die Regelung der Erhöhung unter "Allgemeine Gebühren" in Teil 1 VV im Zusammenhang mit selbstständigen Gebühren wird allerdings der Anschein erweckt, auch bei der Erhöhung nach VV 1008 handele es sich um eine selbstständige Gebühr, die auf die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr aufgesattelt werde. Diese Interpretation wäre indes systemwidrig. Es entsteht eine Gebührenerhöhung. Die erhöhte Geschäfts- oder Verfahrensgebühr stellt eine einheitliche Gebühr dar. Auch aus der Formulierung in VV Vorb. 1, wonach die Gebühren des Teils 1 VV neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren entstehen, kann nicht geschlossen werden, dass VV 1008 einen selbstständigen Gebührentatbestand regelt. Hiermit ist gemeint, dass die Gebührentatbestände des Teils 1 VV neben den anderen Gebühren der Teile 2–6 VV anfallen können. Die Erhöhung bezieht sich somit auf alle Verfahrens- und Geschäftsgebühren.
III. Berechnung der Erhöhung
Rz. 5
Die Erhöhung wird bei Wertgebühren (§ 13) nicht prozentual von der jeweiligen Ausgangsgebühr ermittelt, sondern als fester Betrag mit jeweils 0,3 Gebühreneinheiten auf...