Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Erhöhungsfähige Gebühren
a) Geschäfts- und Verfahrensgebühr
Rz. 79
VV 1008 nennt als zu erhöhende Gebühren ausdrücklich nur die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr. Deshalb kommt eine Erhöhung von Terminsgebühren nicht in Betracht. Die im VV ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichneten Gebühren sind danach ohne Weiteres zu erhöhen bzw. erhöhungsfähig. Das gilt unabhängig davon, in welchem VV-Teil des RVG die Geschäfts- oder Verfahrensgebühren geregelt sind. Auch die in den VV Teilen 4–6 geregelten Geschäfts- und Verfahrensgebühren sind daher erhöhungsfähig, VV Vorb. 1 (vgl. z.B. die Geschäftsgebühr VV 4136 und die Verfahrensgebühren VV 4104–4106, VV 4200 f., VV 4300 ff., VV 5103, VV 6100 f.).
Rz. 80
Durch die Terminologie ist auch geklärt, dass die Gebühren für außergerichtliche Vertretungen geringen Umfangs oder entsprechende Einzeltätigkeiten in einem Verfahren erhöhungsfähig sind, da sie ausdrücklich als Geschäftsgebühr (VV 2302, VV 2305 i.V.m. VV 2300) oder Verfahrensgebühren bezeichnet werden (VV 3403). Fallen für den Rechtsanwalt eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nacheinander an, werden beide Gebühren erhöht (siehe Rdn 94, zur Anrechnung siehe Rdn 99).
b) Beratung/Gutachten
Rz. 81
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Erhöhung nicht nur dort eintreten kann, wo die Gebühren ausdrücklich als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bezeichnet werden (z.B. VV 2300, 2301 und VV 3100). Die Begriffe "Geschäftsgebühr" und "Verfahrensgebühr" stünden als Synonym jeweils für die Gebühr, die für das Betreiben der Angelegenheit anfalle, also unter den einschlägigen Regelgebühren gleichsam eine Grundgebühr oder allgemeine "Betriebsgebühr" verkörperten. Deshalb gelte der "Mehrvertretungs-Zuschlag" nicht nur dort, wo ausdrücklich von Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr die Rede sei, sondern ebenso für nicht näher bezeichnete Gebühren, mit denen das Betreiben einer – sonstigen – Angelegenheit abgegolten werden solle.
Rz. 82
Die Vergütung bei der außergerichtlichen Beratung richtet sich nach § 34. Danach soll der Rechtsanwalt bei der Beratung auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken. Da es sich bei der vereinbarten Gebühr für die Beratung nicht um eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr handelt, ist die Erhöhung nach VV 1008 ausgeschlossen. Die in der Beratungshilfe anfallende Beratungsgebühr VV 2501 wird deshalb von der h.M. nicht für erhöhungsfähig gehalten wird, weil sie in VV 1008 nicht als erhöhungsfähige Gebühr genannt ist (siehe Rdn 77).
Rz. 83
Die Erhöhung der vereinbarten Gebühr gem. § 34 nach VV 1008 findet insbesondere auch deshalb nicht statt, weil die Gebühr für die Beratung nicht im VV geregelt ist (vgl. bis 30.6.2006 VV 2100 a.F.). Denn nach VV Vorb. 1 entsteht die Erhöhung nach VV 1008 nur neben den in anderen Teilen des VV geregelten Gebühren. Deshalb kann auch die in § 34 Abs. 2 enthaltene Anrechnungsregelung nicht als Argument für die Erhöhung der vereinbarten Beratungsgebühr herangezogen werden (vgl. Rdn 81).
Rz. 84
Eine analoge Anwendung von VV 1008 auf die vereinbarte Beratungsgebühr ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die Gebühr für die Beratung nicht in den Katalog der erhöhungsfähigen Gebühren aufgenommen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass eine Erhöhung der Beratungsgebühr nicht gewollt ist. Die Erhöhung ist aus den genannten Gründen im Übrigen auch für die in § 34 geregelten Höchstbeträge i.H.v. 190 EUR bzw. 250 EUR ausgeschlossen. Auf die Ausführungen zu VV 2501 Rdn 13 wird im Übrigen verwiesen.
c) Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels/Gutachten (VV 2100–2103)
Rz. 85
Die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sowie die Gutachtengebühr nach VV 2100–2103 sind nach VV 1008 erhöhungsfähig (vgl. VV 2100 Rdn 36). Die Gebühren sind anders als die vereinbarte Gebühr für die Beratung (§ 34) im VV geregelt, so dass VV 1008 nach VV Vorb. 1 grds. anwendbar ist (vgl. Rdn 82). Ferner schreiben die An...