a) Zahlung im oder während des Verfahrens
Rz. 74
Zahlt der Gegner "freiwillig" während oder nach Abschluss des Rechtsstreits außerhalb einer Vollstreckungsmaßnahme, können Hebegebühren, soweit sie erstattungsfähig sind, nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden, wobei umstritten ist, ob es sich noch um Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) oder um Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) handelt. Einig ist man sich jedoch, dass bei Zahlungen durch den Gegner, sei es während oder nach Abschluss des Rechtsstreits, eine Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO und damit eine Festsetzung ebenfalls nur unter den oben dargestellten engen Voraussetzungen (vgl. Rdn 69 ff.) in Betracht kommt.
b) Zahlung an den Prozessbevollmächtigten aufgrund eines Vergleichs
Rz. 75
Verpflichtet sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ist die durch die spätere Weiterleitung anfallende Hebegebühr zu erstatten.
c) Zahlung aufgrund Zwangsvollstreckung
Rz. 76
Zahlt der Gegner nach Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme an den Anwalt oder führt der Gerichtsvollzieher oder der Drittschuldner die beizutreibenden Gelder an den Anwalt ab, sind die durch deren Auszahlung ausgelösten grundsätzlichen Hebegebühren erstattungsfähig und damit nach § 788 ZPO festsetzbar. Diese Kosten können auch sogleich nach § 788 ZPO als Kosten der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.
Rz. 77
Dies gilt insbesondere dann, wenn die titulierte Forderung vom Schuldner in Raten gezahlt wird. In diesem Fall ist die Entgegennahme und Weiterleitung der einzelnen Teilbeträge und die Überwachung der Zahlungen durch den Anwalt notwendig i.S.d. §§ 91, 788 ZPO. A.A. ist das LG Saarbrücken, wenn der Gläubiger ein Unternehmen betreibt, dessen Buchhaltung unschwer die Überwachung von Ratenzahlungseingängen erledigen kann. Dann komme die Erstattung einer anwaltlichen Hebegebühr allenfalls dann in Betracht, wenn der Schuldner vor seiner Leistung auf die Gebührenentstehung hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben worden ist, zur Einsparung der Hebegebühr jeweils unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen.
Rz. 78
Nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bei Geldforderungen zwar nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt, und zwar u.a. dann, wenn besondere Gründe in der Person oder dem Verhalten des Schuldners die Einschaltung des Rechtsanwalts rechtfertigen; ein solcher Ausnahmefall ist jedoch insbesondere zu bejahen, wenn der Schuldner die titulierte Schuldsumme nur in unregelmäßiger und zeitweiser Zahlungsweise ablöst oder langwierige Lohnpfändung verursacht und damit eine Überwachungstätigkeit des Anwalts notwendig ist. Der Schuldner kann solche Vollstreckungskosten sehr leicht vermeiden, indem er schlicht und ergreifend zahlt. Insbesondere dann, wenn der Gerichtsvollzieher – wie im Fall des AG Limburg – ohne dazu beauftragt zu sein, die Raten nicht unmittelbar an die Partei, sondern an den Anwalt auszahlt, ist die Hebegebühr notwendig, weil die Partei darauf keinen Einfluss hatte.
Rz. 79
Solche besonderen Umstände, die zur Erstattungsfähigkeit führen, liegen auch dann vor, wenn die Rechtslage schwierig ist und/oder das Verhalten des Schuldners die Hinzuziehung des Rechtsanwalts erforderlich erscheinen lässt, insbesondere dann, wenn Verdachtsmomente dafür bestehen, der Schuldner werde bei Vorliegen mehrerer Vollstreckungen seine Zahlungspflichten nicht in der gebotenen chronologischen Reihenfolge vornehmen.
d) Hinterlegung einer Sicherheit
Rz. 80
Hinterlegt der Prozessbevollmächtigte eine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, ist die dadurch anfallende Hebegebühr grundsätzlich erstattungsfähig.