1. Hinweispflicht
Rz. 64
Fraglich ist, ob der Anwalt den Mandanten darauf hinweisen muss, dass durch die Einziehung und Weiterleitung von Geldern zusätzliche Gebühren anfallen und dass diese voraussichtlich nicht erstattungsfähig sein werden. Soweit man dies annimmt, würde der Verstoß hiergegen den Anwalt bei einem entgegenstehenden Willen des Mandanten schadensersatzpflichtig machen mit der Folge, dass er insoweit seinen Gebührenanspruch nicht durchsetzen könnte.
Rz. 65
M.E. ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Ein Anwalt braucht den Mandanten grundsätzlich nicht darüber zu belehren, dass seine Tätigkeit Gebühren auslöst; dies ist eine Selbstverständlichkeit. Lediglich dann, wenn der Anwalt eine besondere Tätigkeit ausführt, die über den Normalfall hinausgehende, nicht erstattungsfähige Gebühren verursacht, kommt eine Hinweispflicht in Betracht. Um derart außergewöhnliche Kosten handelt es sich bei der Hebegebühr jedoch nicht. Auch der Höhe nach sind diese Kosten nicht ungewöhnlich. Es dürfte heute allgemein bekannt sein, dass auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr Kosten anfallen und dass es dem Anwalt nicht zuzumuten ist, diese Kosten aus eigener Tasche zu bezahlen.
Rz. 66
Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist aber ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO (siehe hierzu § 2 Rdn 50 ff.) erforderlich, da sich auch die Hebegebühr nach dem Gegenstandswert berechnet.
2. Verzicht
Rz. 67
Ausgeschlossen ist die Hebegebühr allerdings dann, wenn der Anwalt gegenüber dem (potentiell) erstattungspflichtigen Dritten darauf verzichtet hat. Hauptanwendungsfall ist die Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen einiger Haftpflichtversicherer. Soweit der Anwalt nach den Abrechnungsgrundsätzen abrechnet, decken die Pauschbeträge unter Umständen auch eventuelle Gebühren nach VV 1009 ab. Der Anwalt kann diese daher auch nicht dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Rz. 68
Auch in den übrigen Fällen, in denen der Anwalt namens des Mandanten gegenüber dem Dritten auf die Erstattung der Hebegebühr verzichtet, kann er diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen. Von einem solchen Verzicht sollte der Anwalt aus berufsrechtlichen Gründen allerdings zurückhaltend Gebrauch machen. Dennoch kann ein solcher Verzicht angebracht sein. Häufig ist es aufwendiger, wenn die Zahlungen zur Vermeidung der Hebegebühren unmittelbar an den Mandanten erbracht werden, weil dieser den Anwalt vielfach nicht oder nur unzureichend über den Zahlungseingang unterrichtet. Letztlich hat der Anwalt dadurch einen höheren Arbeits- und Kostenaufwand, so dass er günstiger fährt, die Zahlungen selbst abzuwickeln und hierfür keine Hebegebühr zu berechnen.