Rz. 86

Probleme in Übergangsfällen BRAGO/RVG stellen sich nicht. Auf den Zeitpunkt des Auftrags wird es hier letztlich nicht ankommen, da die Vergütungsregelung des VV 1009 identisch ist mit der Regelung des § 22 BRAGO.

 

Rz. 87

Probleme in Übergangsfällen des 2. KostRMoG stellen sich ebenfalls nicht, da sich keine Änderungen ergeben.

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