Rz. 47
Umstritten ist, ob für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. Hartung[30] ist der Auffassung, dass für eine Rechtsmittelprüfung Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne. Die ganz überwiegende Rechtsprechung hat von Anfang an die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jedoch zu Recht abgelehnt.[31] Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist keine Prozess- oder Verfahrensführung i.S.d. §§ 114 ZPO. Es handelt sich – wie sich schon aus der Stellung der Gebühr in VV Teil 2 ergibt – um eine außergerichtliche Vertretung und nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Zudem kann Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Ob dies der Fall ist, soll die Tätigkeit des Anwalts ja gerade erst herausfinden. Der BGH hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt.[32]
Rz. 48
Ist allerdings – wenn auch zu Unrecht – Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, dann sind die Festsetzungsinstanzen daran gebunden. Ihre Prüfungskompetenz erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Bewilligung und Beiordnung durch das Gericht zu Recht erfolgt sind.[33]
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