Rz. 13

Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Anwalt eine 1,3-Gebühr (auch dies entspricht dem früheren Recht nach der BRAGO: 13/10-Gebühr). Dies gilt auch dann, wenn ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt die Erfolgsaussicht einer Revision zum BGH prüft. Die VV 2101 differenziert hier nicht. Eine der VV 3208 o.Ä. vergleichbare Vorschrift fehlt. Zudem erfordert die Erstellung eines Gutachtens über eine Revision zum BGH nicht die Zulassung des Anwalts an diesem Gericht, so dass die Voraussetzungen dieser Erhöhungsvorschriften ohnehin nicht erfüllt wären.

 

Rz. 14

Wird der Gutachtenauftrag von mehreren Auftraggebern erteilt, so erhöht sich die Gutachtengebühr – ebenso wie die frühere Beratungsgebühr der VV 2100 a.F. – nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber,[7] maximal um 2,0, sofern der Gegenstand derselbe ist.

 

Rz. 15

Kommt es nach Auftragserteilung nicht mehr zur Fertigstellung des Gutachtens, so gilt auch hier § 649 BGB. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 34, so dass auf die dortige Kommentierung (siehe § 34 Rdn 69 ff.) verwiesen werden kann. Kündigt also der Auftraggeber den Gutachterauftrag vorzeitig, weil er sich zwischenzeitlich entschlossen hat, das Rechtsmittel nicht durchzuführen, weil versäumt worden ist, das Rechtsmittel fristgerecht einzureichen, oder weil er sich entschlossen hat, das Rechtsmittel auf jeden Fall, also auch ohne das Gutachten, durchzuführen, so behält der Anwalt den Anspruch auf seine Vergütung. Er muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Liegt es dagegen in seiner Sphäre, dass das Gutachten nicht fertig gestellt wird, hat der Anwalt keinen Anspruch auf die Vergütung.

[7] Mayer/Kroiß/Winkler, VV 2101 Rn 32.

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